TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 W216 2180857-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W216 2169108-1/7E

W216 2169101-1/7E

W216 2180857-1/7E

W216 2180883-1/7E

W216 2180887-1/7E

W216 2169106-1/4E

W216 2169103-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.07.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.07.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.10.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.10.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 27.10.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 14.02.2013, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.07.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.07.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin und des ebenfalls minderjährigen Siebtbeschwerdeführers. Der Drittbeschwerdeführer ist mit der Viertbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers. Die Erstbis Sechstbeschwerdeführer stellten am 24.08.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz, für den nachgeborenen Siebtbeschwerdeführer wurde der Antrag am 09.12.2015 gestellt.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2015 zu seinen Fluchtgründen an, man könne in Afghanistan nicht überleben, es gebe keine Arbeit, keine Bildung für Kinder und keine Sicherheit. Jeden Tag würden Menschen getötet werden. Er wolle für sich und seine Familie ein besseres Leben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2015 zu ihren Fluchtgründen an, ihr Vater habe mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Iran verlassen, da in Afghanistan Krieg mit den Taliban geherrscht habe. Im Iran hätten sie illegal gelebt und hätten weder arbeiten noch eine Schule besuchen können. Deshalb hätten sie sich zur Weiterreise in die Türkei entschlossen. Als sie auch dort keine Arbeitserlaubnis erhalten hätten, seien sie weiter geflüchtet, bis sie Österreich erreicht hätten. Für die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin würden dieselben Fluchtgründe gelten.

Der Drittbeschwerdeführer gab im Zuge seiner asylrechtlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2015 zu seinen Fluchtgründen an, er habe in Afghanistan eine Landwirtschaft gehabt. Als der Krieg begonnen habe, sei ihm von den Taliban alles genommen worden. Ihm und seiner Familie sei mit dem Tode gedroht worden, weshalb er in den Iran geflüchtet sei. Dort habe die Familie illegal gelebt, er habe nicht arbeiten und die Kinder keine Schule besuchen dürfen. Auch habe er ständig Angst gehabt, dass seine Familie nach Afghanistan zurückgeschoben werden könnte. Deshalb sei er mit seiner Familie zunächst in die Türkei geflohen. Als er dort auch keine Arbeitserlaubnis erhalten habe, sei die Familie weitergezogen, bis sie Österreich erreicht habe.

Die Viertbeschwerdeführerin gab im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2015 zu ihren Fluchtgründen an, es sei der Familie in Afghanistan zunächst sehr gut gegangen, da sie viele Grundstücke gehabt hätten. Diese Grundstücke seien ihnen aber im Krieg weggenommen worden. Daraufhin sei die Familie in den Iran gegangen, wo sie aber illegal gelebt hätten und Angst gehabt hätten, wieder nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden. Deshalb seien sie in die Türkei weitergezogen, wo sie aber auch nicht hätten bleiben können. Deshalb sei die Familie schließlich bis nach Österreich gekommen.

Der Fünftbeschwerdeführer gab im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2015 zu seinen Fluchtgründen an, er und seine Familie hätten nicht mehr in Afghanistan gelebt. Sie seien im Iran gewesen und er habe immer Angst gehabt, von der Polizei erwischt und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Deshalb sei er mit seiner Familie in die Türkei gegangen, wo sie aber auch nicht bleiben hätten können. Er sei daher mit seinen Eltern weitergereist und schließlich in Österreich angekommen. Er selbst habe keine Probleme gehabt.

Für den nachgeborenen Siebtbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es wurde auf jene der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen.

Am 26.04.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer vom Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er sei in Afghanistan in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen, den Namen des Distrikts wisse er nicht mehr. Im Alter von 14 oder 15 Jahren sei er in den Iran gegangen, wobei er sich auf dem Weg dorthin für wenige Tage in Kabul aufgehalten habe. Danach habe er bis zu seiner Flucht im Iran gelebt und später in der Türkei.

Zu seinen Familienverhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Eltern seien verstorben. Weiters habe er vier Halbbrüder und zwei Halbschwestern, welche im Heimatdorf leben würden. Zu diesen würde wegen eines schlechten Verhältnisses kein Kontakt bestehen. Ansonsten habe er keine Verwandten in Afghanistan. Ein Onkel mütterlicherseits würde in den Vereinigten Arabischen Emiraten in XXXX leben.

Der Erstbeschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht. Er habe in Afghanistan verschiedene Hilfsarbeiten ausgeübt und für wenige Tage in Kabul in einem Hotel gearbeitet. Im Iran habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe in Afghanistan Probleme mit seinen Halbbrüdern gehabt. Diese hätten ihn immer wieder geschlagen und er habe ständig den Stall putzen müssen. Er sei von ihnen wie ein Sklave behandelt worden. Selbst in Kabul hätten ihn seine Halbbrüder gefunden, geschlagen und wieder nach XXXX mitgenommen. Aus diesem Grund habe er Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Den Iran habe er verlassen, da er dort mit seiner Familie illegal gelebt habe. Er sei mehrmals von der dortigen Polizei verhaftet worden. Solange er noch minderjährig gewesen sei, sei er immer freigelassen worden, es hatte aber regelmäßig Probleme gegeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.04.2017 an, sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Sie sei in Afghanistan in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen. Bis zu ihrem 14. Lebensjahr habe sie im Heimatdorf gelebt, danach sei sie in den Iran gereist und habe bis zu ihrer Flucht nach Europa in Teheran gelebt.

Zu ihren Familienverhältnissen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Ihre Eltern und zwei ihrer Brüder seien mit ihr nach Österreich gekommen, in Afghanistan würde nur noch eine Schwester von ihr leben, von deren Aufenthaltsort wisse sie nur den Distrikt und das Dorf, nicht aber die Provinz. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits würden im Iran leben, sonst habe sie keine Familienangehörigen mehr.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Afghanistan keine Schule besucht, im Iran habe sie in einer Moschee drei Jahre lang lesen und schreiben gelernt. Sie habe weder in Afghanistan noch im Iran gearbeitet.

Zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe im Alter von 13 oder 14 Jahren mitbekommen, dass ihr Vater Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. In diesem Zusammenhang seien er und ihre Mutter schwer verletzt worden. Ihr Vater sei geschlagen und es seien ihm Brandwunden zugefügt worden. Wenig später sei ihre Mutter attackiert worden, es sei ihr in den Bauch gestochen worden. Ihr Vater habe ihre Mutter ins Spital gebracht und die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Brüder seien zu den Großeltern mütterlicherseits gekommen. Nach eineinhalb Monaten im Spital sei ihre Mutter wieder zurückgekommen und ihr Vater habe einige Zeit später beschlossen, mit der Familie in den Iran zu reisen. Den Iran habe die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie verlassen, weil sie dort keine Urkunden gehabt hätten und sie nicht in die Schule habe gehen können, obwohl ihre Eltern ihr dies erlaubt hätten. Es habe keine Schule für Mädchen gegeben.

Der Drittbeschwerdeführer gab im Rahmen seine Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.05.2017 unter anderem an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Bis zu seiner Flucht in den Iran habe er in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , gelebt, ehe er mit seiner Familie in den Iran gegangen sei, wo er bis zur Ausreise nach Europa in Teheran gelebt habe.

Zu seinen Familienverhältnissen gab der Drittbeschwerdeführer an, seine Eltern seien, ebenso wie seine Onkel bzw. Tanten mütterlicherseits (väterlicherseits gebe es keine), bereits verstorben. Seine Ehefrau, eine Tochter und ein Sohn seien mit ihm nach Österreich gekommen. Auch ein weiterer Sohn sei mit seiner Familie in Österreich. Seine älteste Tochter würde noch in Afghanistan, in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , leben. Sie sei verheiratet, ihr Ehemann sei aber ebenfalls bereits in Europa. Weitere Verwandte gebe es in Afghanistan nicht.

Der Drittbeschwerdeführer habe in Afghanistan sechs Jahre lang eine Schule besucht und danach in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran habe er bis zu seiner Flucht in einem Steinbruch gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Drittbeschwerdeführer an, es habe in seinem Heimatdorf einen Mann gegeben, welcher sich den Taliban angeschlossen und für diese spioniert habe. Er habe im Dorf mit drei anderen Personen die Dorfbewohner belästigt und beraubt. Auch den Drittbeschwerdeführer habe er eines Tages auf den Feldern aufgesucht und Geld von diesem gefordert. Er habe ihm aber kein Geld gegeben. Einige Tage später sei er wiedergekommen und habe ihn entführt, geschlagen und gefoltert. Unter Folter habe er ihnen Holz angeboten. Dieses hätten sie dann später abgeholt. Zwei Tage später habe er den Vorfall der Polizei gemeldet. Diese seien zu seinem Grundstück gekommen und hätten dort gewartet, ob jener Mann mit seinen Freunden wiederkommen würde. Da dies nicht der Fall gewesen sei, seien die Polizisten wieder gegangen. Ca. zwei Monate später seien sie wiedergekommen und hätten seine Ehefrau verletzt, als er auf den Feldern gearbeitet habe. Er habe seine Frau ins Krankenhaus gebracht und die Kinder seien zu den Großeltern mütterlicherseits gekommen. Etwa vier Monate später sei der Spion der Taliban wieder in das Dorf gekommen und hätte seinen älteren Sohn bedroht. Daraufhin sei der Drittbeschwerdeführer mit seiner Familie einige Zeit später in den Iran geflüchtet. Den Iran habe er verlassen, weil er und seine Familie dort illegal gelebt hätte.

Die Viertbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.05.2017 unter anderem an, sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Sie sei in Afghanistan geboren und habe bis zu ihrer Ausreise in den Iran in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX gelebt. Danach habe sie ca. sieben Jahre im Iran, in Teheran gelebt.

Zu ihren Familienverhältnissen gab die Viertbeschwerdeführerin an, sie sei mit dem Drittbeschwerdeführer verheiratet und habe vier Kinder. Bis auf die älteste Tochter, welche sich noch in Afghanistan, in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , aufhalte, seien alle in Österreich. Der Ehemann der ältesten Tochter befinde sich in Finnland.

Die Viertbeschwerdeführerin habe keine Schule besucht und sei Analphabetin. Sie sei immer nur Hausfrau gewesen und vom Drittbeschwerdeführer versorgt worden.

Zu ihren Fluchtgründen gab die Viertbeschwerdeführerin an, sie und ihre Familie hätten in Afghanistan ein gutes Leben gehabt, bis ein junger Mann aus ihrer Gegend sich in Kabul den Taliban angeschlossen und begonnen habe, die Dorfbewohne zu belästigen, zu berauben und Frauen zu vergewaltigen. Dieser Mann hätte bereits ihrem Ehemann Probleme bereitet. Eines Tages sei er mit Freunden zu ihrem Haus gekommen und habe Geld von ihr verlangt. Sie hätten ihr mit Vergewaltigung gedroht, ebenso hätten sie gedroht, ihren jüngsten Sohn zu töten. Bis sie tatsächlich ein Messer gezückt hätten, habe sie dies für leere Drohungen gehalten. Dann habe sie aber dennoch Geld geben wollen. Auf dem Weg dorthin sei sie von den Männern zweimal verletzt worden. Sie sei dann ins Krankenhaus gekommen und operiert worden. Sie habe daraufhin ein bis zwei Monate im Krankenhaus verbracht. Nach ihrer Genesung hätte die Familie einige Zeit später Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Den Iran hätte sie mit ihrer Familie verlassen, weil sie dort illegal gelebt hätten und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden wollten.

Der Fünftbeschwerdeführer gab im Rahmen seine Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.05.2017 unter anderem an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und schiitischer Moslem. Er sei in Afghanistan geboren und habe bis zu seiner Ausreise in den Iran in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX gelebt. Danach habe er ca. sieben Jahre im Iran, in Teheran und zwei Jahre lang in der Türkei gelebt.

Zu seinen Familienverhältnissen gab der Fünftbeschwerdeführer an, er sei mit seiner Familie nach Österreich gekommen. Eine Schwester würde noch in Afghanistan leben, deren genauen Aufenthaltsort wisse er nicht.

Der Fünftbeschwerdeführer habe drei Jahre lang in einer Moschee lesen und schreiben gelernt. Er sei von seinem Vater versorgt worden.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Fünftbeschwerdeführer an, es seien, soweit er sich erinnern könne, vier Männer zum Haus gekommen. Diese hätten zunächst mit seiner Mutter einen Wortwechsel gehabt und sie dann mit einem Messer attackiert. Deswegen hätte die Familie Afghanistan verlassen. Er wisse es aber nicht genau, da seine Eltern ihm nichts darüber erzählen würden. Auch warum die Familie den Iran verlassen habe, wisse er nicht genau, es sei aber so geplant gewesen, zumal die Familie im Iran keine Dokumente gehabt habe.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) - sowie ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2018 (Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin, Sechstbeschwerdeführerin und Siebtbeschwerdeführer) bzw. bis zum 27.10.2018 (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführer) erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Beschwerdepunkte wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafte bzw. unrichtige Begründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Anträge lauteten auf Abänderung der angefochtenen Bescheide in Richtung Zuerkennung von Asyl, in eventu wurde die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Die Beschwerden langten am 29.08.2017 (Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin Sechstbeschwerdeführerin und Siebtbeschwerdeführer) bzw. am 27.12.2017 (Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführerin und Fünftbeschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 28.09.2018 wurde von der anwaltlichen Vertretung eine Adressänderung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Sechstbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers bekanntgegeben.

Am 19.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die erwachsenen Beschwerdeführer sowie die Rechtsvertreterin ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführer nochmals umfassend zu ihren Fluchtgründen sowie ihren Personalien und ihrem Leben in Österreich befragt und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde wahrgenommen.

Mit Schreiben vom 05.03.2019 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderinformationen sowie zum bisherigen Verfahren ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher

Sachverhalt fest:

Zu den Personalien der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell islamisch verheiratet und die Eltern der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin und des ebenfalls minderjährigen Siebtbeschwerdeführers. Der Drittbeschwerdeführer ist mit der Viertbeschwerdeführerin traditionell islamisch verheiratet und sie sind die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers. Die Identität des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, sowie der Sechstbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers stehen fest, jene der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers stehen nicht fest.

Der Erstbeschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Im Alter von 14 oder 15 Jahren ist er in den Iran gegangen, wobei er sich auf dem Weg dorthin für wenige Tage in Kabul aufgehalten hat. Danach hat er bis zu seiner Flucht im Iran, in Teheran, gelebt und auf dem Weg nach Europa in der Türkei. Seine Eltern sind verstorben, weiters hat er vier Halbbrüder und zwei Halbschwestern, welche zum Zeitpunkt der Ausreise des Erstbeschwerdeführers in den Iran im Heimatdorf gelebt haben. Der aktuelle Aufenthaltsort der Halbgeschwister des Erstbeschwerdeführers ist nicht bekannt, da es aufgrund eines schlechten Verhältnisses des Erstbeschwerdeführers zu diesen keinen Kontakt gibt und mittlerweile viel Zeit verstrichen ist. Ansonsten hat der Erstbeschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in den Vereinigten Arabischen Emiraten in XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell islamisch verheiratet und der Vater der Sechstbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht. Er hat in Afghanistan verschiedene Hilfsarbeiten ausgeübt und für wenige Tage in Kabul in einem Hotel gearbeitet. Im Iran hat er auf Baustellen gearbeitet und dort verschiedene Arbeiten, wie Fliesen legen, Dach decken, etc. ausgeführt.

Zur Zweitbeschwerdeführerin, zum Drittbeschwerdeführer, zur Viertbeschwerdeführerin und zum Fünftbeschwerdeführer ist festzustellen, dass es sich um eine Familie bestehend aus Vater (Drittbeschwerdeführer), Mutter (Viertbeschwerdeführerin), Tochter/Schwester (Zweitbeschwerdeführerin) und Sohn/Bruder (Fünftbeschwerdeführer) handelt. Sie sind in Afghanistan geboren und haben bis zu ihrer Ausreise in den Iran (Teheran) in Afghanistan in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , gelebt. Ein weiterer Sohn/Bruder der Familie lebt mit seiner Familie als Asylberechtigter in Österreich, eine Tochter/Schwester in Afghanistan in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , deren Ehemann in Finnland. Alle weiteren Verwandten der Familie leben im Iran.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer traditionell islamisch verheiratet und die Mutter der Sechstbeschwerdeführerin und des Siebtbeschwerdeführers. Sie hat in Afghanistan keine Schule besucht, im Iran hat sie in einer Moschee drei Jahre lang lesen und schreiben gelernt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat weder in Afghanistan noch im Iran gearbeitet.

Der Drittbeschwerdeführer ist mit der Viertbeschwerdeführerin verheiratet und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers. Er hat in Afghanistan sechs Jahre lang eine Schule besucht und danach in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Im Iran hat er bis zu seiner Flucht in einem Steinbruch gearbeitet.

Die Viertbeschwerdeführerin ist mit dem Drittbeschwerdeführer verheiratet und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers. Sie hat keine Schule besucht, wird in Österreich aber alphabetisiert, ist Hausfrau und wurde in Afghanistan und im Iran vom Drittbeschwerdeführer versorgt.

Der Fünftbeschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat drei Jahre lang in einer Moschee lesen und schreiben gelernt. Gearbeitet hat er in Afghanistan und im Iran nicht, er wurde vom Drittbeschwerdeführer versorgt. In der Türkei hat er illegal als KFZ-Mechaniker gearbeitet.

Bei der Sechstbeschwerdeführerin und dem Siebtbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige minderjährige Kinder, welche im Familienverband mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin leben und von diesen versorgt werden. Sie verfügen weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde im Iran geboren, der Siebtbeschwerdeführer in Österreich.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Vorweg ist einerseits festzustellen, dass für die unmündig minderjährigen Kinder (Sechstbeschwerdeführerin und Siebtbeschwerdeführer) keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden sind, sondern sich auf jene der Zweitbeschwerdeführerin berufen wird und andererseits, dass sich alle aktuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführer auf den Iran beziehen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aktuell Verfolgung durch die Halbbrüder des Erstbeschwerdeführers in asylrelevanter Intensität droht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aktuell durch einen Mann namens XXXX , welcher sich den Taliban angeschlossen haben soll, Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht. Es kann zwar festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin in Afghanistan verletzt wurden, allerdingst nicht mit der nötigen Sicherheit von wem bzw. ist festzustellen, dass selbst wenn dieses Fluchtvorbringen zur Gänze so stattgefunden hat, dieses nicht mehr als aktuell anzusehen ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie droht.

Es kann des Weiteren keine aktuelle und asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer durch die Taliban oder sonstige Gruppierungen in Afghanistan festgestellt werden.

Keiner der Beschwerdeführer war in Afghanistan Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan auch niemals inhaftiert.

Hinsichtlich der Zweit- und der Viertbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass sie eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise derart verinnerlicht haben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.

Bei der Zweit- und der Viertbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frauen, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind. Die persönliche Haltung der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht in maßgeblichem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Der Kleidungsstil der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin ist moderner als jener in Afghanistan oder dem Iran und die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin leben zwar in Österreich freier und aufgeschlossener, dass dadurch eine westliche Orientierung von ihnen gelebt und verinnerlicht wurde, ist aber nicht ersichtlich.

Bei der Sechstbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters noch keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte. Gleiches gilt auch für den Fünftbeschwerdeführer und den Siebtbeschwerdeführer, wobei ersterer mittlerweile volljährig ist und bei Männern eine westliche Orientierung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Dazu ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich:

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich Deutschkurse bis Niveau A1 besucht hat, ein Zertifikat wurde noch nicht vorgelegt. Weiters hat er Sprachworkshops zu verschiedenen Alltagsthemen besucht. Der Erstbeschwerdeführer besucht ein Fitnessstudio. Außer gemeinnützigen Reinigungstätigkeiten ist keine Erwerbstätigkeit ersichtlich, der Erstbeschwerdeführer lebt von der Grundversorgung.

Die Zweitbeschwerdeführerin besucht ebenfalls Deutschkurse und hat bisher Zertifikate bis Niveau B1 erhalten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat Sprachworkshops zu Alltagsthemen besucht. Weiters hat auch sie gemeinnützige Reinigungstätigkeiten ausgeführt, übt aber keine Erwerbstätigkeit aus und lebt von der Grundversorgung. Sie zeigt Interesse an einer Ausbildung in der Altenpflege und hat sich darüber bereits informiert, ein tatsächlicher Ausbildungsbeginn ist nicht ersichtlich. Die Zweitbeschwerdeführerin geht hin und wieder in ein Fitnessstudio, (alleine) spazieren oder Rad fahren.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, sowie die Sechstbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer sind gesund.

Der Alltag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich gestaltet sich folgendermaßen: Am Morgen bringt er die Sechstbeschwerdeführerin in den Kindergarten, während die Zweitbeschwerdeführerin den Siebtbeschwerdeführer betreut. Danach geht er in den Deutschkurs. Nach Ende des Deutschkurses essen sie gemeinsam zu Mittag. Danach übernimmt der Erstbeschwerdeführer die Betreuung des Siebtbeschwerdeführers und die Zweitbeschwerdeführerin geht zum Deutschkurs. Um ca. 17:00 Uhr holt entweder der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin die Sechstbeschwerdeführerin vom Kindergarten ab. Danach erledigt der Erstbeschwerdeführer seine Hausaufgaben. Die Zweitbeschwerdeführerin erledigt ihre Hausaufgaben meist bei einer Bezugsperson der Familie. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin besuchen hin und wieder ein Fitnessstudio.

Die Sechstbeschwerdeführerin besucht einen Kindergarten, der Siebtbeschwerdeführer ist im Kleinkindalter und wird von seinen Eltern versorgt. Die Familie lebt in XXXX .

Der Drittbeschwerdeführer besucht ebenfalls Deutschkurse, ein Zertifikat ist nicht ersichtlich. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Der Drittbeschwerdeführer hat in Österreich noch nicht gearbeitet und lebt von der Grundversorgung.

Die Viertbeschwerdeführerin besucht ebenfalls Deutschkurse, hat aber noch kein Zertifikat erworben. Daneben absolviert sie eine Alphabetisierung in Farsi. Die Viertbeschwerdeführerin hat weiters einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Mit Ausnahme von ehrenamtlichen Reinigungstätigkeiten hat die Viertbeschwerdeführerin in Österreich nicht gearbeitet. Sie ist, wie bereits in Afghanistan und im Iran, Hausfrau und lebt von der Grundversorgung. In ihrer Freizeit liest und schreibt sie seit sie alphabetisiert wird gerne und sieht sich deutsche Zeichentrickfilme mit ihren Enkelkindern an. Hin und wieder geht sie auch (allein) einkaufen.

Der Drittbeschwerdeführer leidet an Asthma und Bluthochdruck und die Viertbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ansonsten sind sie gesund.

Der Alltag des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin in Österreich gestaltet sich folgendermaßen:

Beide besuchen einen Deutschkurs, danach essen sie gemeinsam und machen die Hausaufgaben, meist auch mit dem Fünftbeschwerdeführer zusammen. Danach geht der Drittbeschwerdeführer meist spazieren, da dies gegen seinen Bluthochdruck hilft. Die Viertbeschwerdeführerin macht währenddessen den Haushalt, kocht und putzt. Wenn das Wetter passt, gehen alle drei spazieren.

Der Fünftbeschwerdeführer besucht in Österreich ebenfalls Deutschkurse und hat bisher Zertifikate bis Niveau A2 erworben. Weiters hat er eine Übergangsstufe einer HAK/HAS absolviert. Der Fünftbeschwerdeführer hat weiters einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. In Österreich hat er gemeinnützige Tätigkeiten, wie Gartenarbeiten ausgeübt und eine Veranstaltung des AMS besucht, bei welcher seine Deutschkenntnisse eingestuft und Berufsziele gesteckt wurden. Der Fünftbeschwerdeführer hat dort als Berufsziel Mechaniker, alternativ Verkäufer angegeben. Weiterführende diesbezügliche Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Auch der Fünftbeschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Fünftbeschwerdeführer ist gesund.

Alle erwachsenen Beschwerdeführer haben einen Freundeskreis, zu welchen auch Österreicher zählen. Von diesen kennen sie aber meist nur die Vornamen. Der Fünftbeschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Lebensgefährtin oder Freundin.

Keiner der erwachsenen Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei oder einer sonstigen Organisation.

Die erwachsenen Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, die minderjährigen Beschwerdeführer noch nicht strafmündig.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt um mehrere Kurzinformationen, die letzte vom 26.03. 2019 [Schreibfehler teilweise korrigiert]):

KI vom 26.03.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft).

Anschläge in Kabul-Stadt

Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadtkamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend.

Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).

Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).

Überflutungen und Dürre

Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).

Friedensgespräche

Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen.

Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).

Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen, welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival,

https://www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6-year-festival-190321064823472.html, Zugriff 26.3.2019

AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul,

https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-shia-gathering-190308102222870.html, Zugriff 26.3.2019

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.3.2019): Briefing Notes Afghanistan, liegen im Archiv der Staatendokumentation auf

NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What Is Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talksafghanistan.html, Zugriff 26.3.2019

IFRCRCS - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (17.3.2019): Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods,

https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-drought-and-flash-floods

Qantara (12.02.2019): Any deal will do, https://en.qantara.de/print/34493, Zugriff 26.3.2019

Reuters (21.3.2019): Explosions in Afghan capital Kabul kills six during new year festival,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/explosions-in-afghan-capital-kabul-kill-6-during-new-year-festival-idUSKCN1R20GL, Zugriff 26.3.2019

Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources,

https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/us-freezes-out-top-afghan-official-in-peacetalks-feud-sources-idUSKCN1QZ2OU, Zugriff 26.3.2019

Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte,

https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/, Zugriff 26.3.2019

TDP - The Defense Post (21.3.2019): Bomb blasts around Afghanistan capital kill 6 during Nowruzcelebrations, https://thedefensepost.com/2019/03/21/afghanistan-kabul-bombings-nowruz/, Zugriff 26.3.2019

UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.3.2019): Afghanistan: Flash Floods, Update No. 7 (as of 19 March 2019),

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_flash_floods_update_7_19_mar_2019_web.pdf, Zugriff 26.3.2019

VoA - Voice of America (20.3.2019): Afghanistan Again Postpones Presidential Election,

https://www.voanews.com/a/afghanistan-again-postpones-presidential-election/4840141.html, Zugriff 26.3.2019

WP - The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.-Taliban peace talks, running short on options, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-ofus-taliban-peace-talks-running-short-onoptions/2019/03/18/92cd6128-497d-11e9-8cfc-2c5d0999c21e_story.html?noredirect=on&utm_term=.ffa121b12dbc, Zugriff 26.3.2019

KI vom 01.03.2019 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und

Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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