Entscheidungsdatum
20.05.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2218826-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte erstmals am 15.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.03.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt; weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgewiesen und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
4. Am 26.07.2018 wurde der BF im Rahmen einer Kontrolle aufgegriffen und am 27.07.2018 über ihn das gelindere Mittel der täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verhängt. Diesem gelinderen Mittel kam der BF kein einziges Mal nach.
Seit 03.08.2018 liegt eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF vor. Am 06.08.2018 erging ein Festnahmeauftrag und konnte der BF schließlich am 05.05.2019 aufgegriffen werden.
5. Der BF wurde am XXXX zur geplanten Verhängung der Schubhaft einvernommen und gab im Wesentlichen an, es gehe ihm gut und sei er bei XXXX gemeldet. Er habe Angst vor der Polizei und dem Botschafter gehabt, da er Christ sei. Er habe bei Freunden im Flüchtlingsquartier Unterkunft gefunden und sei vom Verein XXXX versorgt worden. Er habe keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe kein Geld und werde von
XXXX mit Lebensmittel unterstützt. Er habe auch viel in Parks übernachtet.
Sodann wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, 7 und 9 erfüllt habe und die Behörde daher von gegebenem Sicherungsbedarf ausgehe. Aufgrund der bestehenden Wohn- und Familiensituation des BF im Verhältnis zu dem Bestreben eines geordneten Fremdenwesens sowie der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Staates sei sowohl eine Verhältnismäßigkeit, als auch eine Notwendigkeit der Schubhaft zu bejahen. Der BF sei haftfähig. Die Verhängung einer periodischen Meldeverpflichtung im Sinne eines gelinderen Mittels sei nicht sinnvoll, da der BF nicht vertrauenswürdig sei. Das gelindere Mittel könne daher im vorliegenden Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen, da die evidente Gefahr des Untertauchens bestehe. Die Verhängung der Schubhaft sei daher rechtmäßig.
6. Der BF stellte am 08.05.2019 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz wobei er angab, dass die bisherigen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Hinzu komme jedoch die Tatsache, dass der BF zum Christentum konvertiert sei.
Am 08.05.2019 erging seitens des BFA der Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG hinsichtlich der weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft. Die Übernahmebestätigung durch Unterschrift wurde durch den BF verweigert.
7. Am 14.05.2019 erfolgte die Beschwerdeerhebung durch den BF. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Fluchtgefahr sowie die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 6 FPG nicht gegeben seien. Darüber hinaus sei die Verhängung auch unverhältnismäßig, zumal ein gelinderes Mittel rechtswidriger Weise nicht zur Anwendung gekommen sei.
§76 Abs. 3 Z 3 FPG sei nicht heranzuziehen, da dieser Tatbestand nur jene Fälle umfasse, bei denen eine (neuerliche) Asylantragstellung vor Verhängung der Schubhaft erfolgt sei. Darüber hinaus habe der BF weder seine Abschiebung umgangen, noch habe er sie behindert. Der BF besuche seit 8 Monaten regelmäßig die Kirche und sei dort jeden Freitag und Sonntag anzutreffen und somit für die Behörde greifbar. Er sei in der Gemeinde sozial verankert und spreche dies deutlich gegen ein Untertauchen. Hiezu werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Funktionärs einer Kirchengemeinde in Österreich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beantragt wurde weiters der Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Verfahrenskosten.
8. Im Rahme einer weiteren Befragung seitens des BFA am 15.05.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylantrags gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bescheidmäßig aufgehoben.
Ebenso am 15.05. erfolgt die Vorlage des gegenständlichen behördlichen Schubhaftaktes sowie eine Stellungnahme des BFA. Darin wurde ausgeführt, dass über den BF bereits einmal das gelindere Mittel erfolglos angewandt worden sei. Statt seiner Meldeverpflichtung nachzukommen sei der BF bereits am ersten Tage untergetaucht und war in weiterer Folge für die Behörde nicht greifbar. Ein Heimreisezertifikat werde durch die afghanische Botschaft ausgestellt und sei beabsichtigt, den BF mit einem Charterflug am XXXX in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Beantragt wurde der Ersatz der geltend gemachten Kosten.
9. Das Asylverfahren hinsichtlich des Folgeantrags vom 08.05.2019 befindet sich in Vorlage vor das BVwG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktiven Abschiebeschutzes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 15.01.2015 und am 08.05.2019 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten.
1.3. Der BF leidet an keinen Erkrankungen.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die Zusage einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates liegt vor.
2.2. Der BF ist haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.2. Der BF hat gegen eine Meldeverpflichtung im Rahmen eines verhängten gelinderen Mittels verstoßen und ist bereits am ersten Tag untergetaucht. Er war für die Behörde in der Folge nicht greifbar. Er hat dadurch seine Abschiebung umgangen und sich dem laufenden Verfahren entzogen.
3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.
3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.
3.5. Der faktische Abschiebeschutz aufgrund des Folgeantrages wurde aufgehoben und dieser nicht wieder durch das BVwG im Rahmen des laufenden Prüfverfahrens erteilt.
3.6. Zum Zeitpunkt seiner Asylfolgeantragsstellung bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und befand er sich auch in Schubhaft.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen ins Gewicht fallenden sozialen Beziehungen. Seit den letzten Monaten hat der BF zwei Mal wöchentlich Kontakt zu Personen einer kirchlichen Gemeinde.
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.
4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
4.4. Er konnte keine Wohnmöglichkeit bescheinigen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Asylakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Darüber hinaus sind keine Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und wurde auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.2.):
Die Feststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft gründet sich auf den Akteninhalt und geht daraus hervor, dass bereits eine Zustimmung zur Ausstellung eines Zertifikats vorliegt. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.2.) ergebt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):
Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Aktinhalt und wurde dies auch in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt. Im Sachverhalt angeführt, wurde die behördliche Entscheidung der Verhängung einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG bestätigt. Die Rückkehrentscheidung erwuchs sohin in Rechtskraft. Die bescheidmäßig vorgesehene Zweiwochenfrist zur Ausreise ist abgelaufen (3.1.). Der gegebene Verstoß gegen ein über den BF verhängtes gelinderes Mittel ergibt sich aus einem Bericht der LPD vom 01.08.2018 (AS50). Daraus ist zu entnehmen, dass der BF seine tägliche Meldeverpflichtung bereits am ersten Tage nicht eingehalten hat (3.2.).
Das gesamte Verhalten des BF ist nach Ansicht des Gerichtes einer genauen Bewertung zu unterziehen. Der BF hat, wie eben erwähnt, ein gelinderes Mittel bereits am ersten Tage nicht eingehalten. Er ist daher nach Ansicht des Gerichtes schon aufgrund dieser Tatsachen nicht als vertrauenswürdig einzustufen (3.3). Der BF hat in weiterer Folge am 08.05.2019 einen Folgeantrag gestellt und erübrigt sich sohin eine nähere Erörterung hinsichtlich einer Rückkehrwilligkeit in den Herkunftsstaat (3.4.).
Die Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a AsylG ergibt sich im Wesentlichen aus der Information im Rahmen der Beschwerdevorlage am 15.05.2019 (3.5.). Die Folgeantragsstellung am 08.05.2019 liegt (die Schubhaft wurde am XXXX verhängt) daher klar zu einem Zeitpunkt, als sich der BF bereits in Schubhaft befand (3.6.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderwärtige ins Gewicht fallende soziale Kontakte in Österreich verfügt. Er hat im Schubhaftverfahren zwar glaubhaft bescheinigt, dass er im Rahmen einer Kirchengemeinde offenbar zwei Mal in der Woche Kontakte im Inland pflegt, doch dies erst seit wenigen Monaten. Berücksichtigt man, dass der BF jedoch bereits seit 2015 in Österreich lebt, und aus dieser Zeit keine soziale Verankerung behauptet wurde, konnte nicht vom Bestehen wesentlicher Kontakte, die dem BF tatsächlich ein gutes soziales Netz bieten könnten, ausgegangen werden. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und war nicht legal erwerbstätig. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht.
Hinsichtlich der Feststellung zu 4.4. wird angemerkt, dass das Verfahren keine gesicherte Wohnmöglichkeit für den BF gezeigt hat und dieser in der Vergangenheit u.a. auch nach eigenen Angaben in Parkanlagen übernachtet hatte. Diese Feststellungen beruhen einerseits auf den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahmen am XXXX und andererseits auf den im Schubhaftverfahren bescheinigten Kontakten mit einer kirchlichen Gemeinde in Österreich.
2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.
2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Das bisherige Verhalten des BF hat die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 FPG erfüllt. Der BF ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat bisher zwei Asylanträge gestellt. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Einem von ihm im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrag wurde der Abschiebeschutz aberkannt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung lag noch keine Entscheidung des BVwG (anderes Verfahren) über die Rechtsmäßigkeit der Aberkennung vor. Einen wesentlichen Aspekt für die Entscheidung über den Sicherungsbedarf stellt der Verstoß gegen das am 27.07.2018 über den BF verhängte gelindere Mittel der täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion dar. Der BF hat diese behördliche Entscheidung ignoriert und ist bereits am ersten Tage seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Nach Ansicht des Gerichtes ist dieser Verstoß bei der Beurteilung für den Sicherungsbedarf als wesentlich in Betracht zu ziehen. Die fehlende Rückreisewilligkeit ergibt sich bereits aus der aktenkundigen Folgeantragsstellung. Der BF hat sich in der Vergangenheit auch nicht kooperativ verhalten. Der Verstoß gegen ein verhängtes gelinderes Mittel ist als unkooperativ anzusehen. Das danach erfolgte Untertauchen ebenso. Die Bestätigung der Übernahme des Aktenvermerks nach § 76 Abs. 6 FPG durch Unterschrift wurde gleichsam verweigert, was neuerlich ein Hinweis auf die fehlende Kooperationsfähigkeit des BF darstellt. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt sich aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF klar, dass dieser, nicht zuletzt aufgrund der relativ spät erfolgten Stellung eines weiteren Asylantrags, alle Mittel heranzieht, um einer Außerlandesbringung seiner Person entgegenzuwirken. Zu diesem Verhalten korrespondierend stellt sich daher für das Gericht klar dar, dass der BF auf freiem Fuße mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abermals untertauchen würde und besteht seitens des Gerichts daher kein Zweifel daran, dass die Verhängung der Schubhaft jedenfalls auf einem erheblichen Sicherungsbedarf beruhte.
Hinzu kommt, dass nunmehr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens der BF auch noch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 verwirklicht hat, was für die Beurteilung der Fortsetzungsprognose zu einer Untermauerung des bestehenden Sicherungsbedarfes beitrug.
Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens des BF unter den oben angeführten und festgestellten Tatbestandselementen des § 76 Abs. 3 FPG jedenfalls vom bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erhärtet.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nachträglich soziale Kontakte ins Treffen führen konnte, diese jedoch nach Ansicht des Gerichtes kein ausreichend tragfähiges Netz darstellen können, die den BF tatsächlich vom neuerlichen Untertauchen abhalten können. Diese noch eher schwachen und seltenen Kontakte stellen keine ins Gewicht fallenden soziale Kontakte im Inland dar, die im Rahmen der gerichtlichen Abwägung ausreichend geeignet waren, die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen. Der BF hat gegen eine Meldeverpflichtung verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn bereits 2018 eine Rückkehrentscheidung verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF zum Besuch eines Vorbereitungskurses weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die auch in der gänzlichen Missachtung des verhängten gelinderen Mittels zu sehen ist. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, die Zeit bis zu seiner Abschiebung bzw. bis zur Entscheidung über seinen Folgeantrag in Schubhaft zuzubringen.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an behördlicherseits ergangene Anordnungen (gelinderes Mittel) zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein weiteres gelinderes Mittel nunmehr eine ausreichende Sicherung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.
3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Der BF hat durch Unterlagen belegt, dass er zwei Mal in der Woche an einem Vorbereitungskurz teilnimmt, was der gegenständlichen Entscheidung ohne weiteres unterstellt werden konnte. Eine weiterführende Vernehmung eines Zeugen war daher für das beantragte Beweisthema nicht erforderlich. Aus den oben angeführten Gründen könnte das Gericht die nach Angaben in der Beschwerdeschrift seit acht Monaten bestehende soziale Bindung zur Kirche (2 x in der Woche) nicht als tatsächlich ausreichendes soziales Netz qualifizieren, das geeignet wäre, die anderen bestehenden Sicherungsgründe in den Hintergrund zu drängen.
3.1.9. Im gegenständlichen Schubhaftverfahren wird klar die Ansicht vertreten, dass das Schubhaftgericht hiezu berufen wäre, die Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer im Folgeantragsverfahren behaupteten Konversion zu beurteilen und aufgrund dessen zu einer Aufhebung der Schubhaft zu kommen. Dem ist zu entgegnen, dass die Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens nicht Aufgabe des gegenständlichen Schubhaftverfahrens ist. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens war daher auch auf eine zeugenschaftliche Einvernahme zu diesem Beweisthema zu verzichten.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bescheinigung einer Wohnmöglichkeit wurde erst nach der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft erbracht, konnte allerdings auch für den Fortsetzungsausspruch keine Änderung der Beurteilung des Gerichts herbeiführen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Meldeverpflichtung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2218826.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019