TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/23 W279 2216943-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2019
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Entscheidungsdatum

23.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W279 2216943-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX .1987, StA.

Guinea-Bissau, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .12.2018, Regionaldirektion XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX .12.2018 in Schubhaft

Das BFA führte im Bescheid u. a. Folgendes aus:

"Verfahrensgang

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Sie stellten nach widerrechtlicher Einreise in das Bundesgebiet am

XXXX .01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

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Am XXXX .06.2004 wurden Sie vom Landesgericht (LG) XXXX wegen strafbarer Handlungen nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten (davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX .06.2004 in Rechtskraft.

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Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .06.2004 wurde ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Dieses ist am XXXX .06.2014 abgelaufen.

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Am XXXX .08.2004 wurden Sie vom Landesgericht (LG) XXXX wegen strafbarer Handlungen nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX .12.2004 in Rechtskraft.

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Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .12.2005 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .01.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 war Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig und wurden Sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. Gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhoben Sie fristgerecht Berufung.

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Am XXXX .03.2007 wurden Sie vom Landesgericht (LG) XXXX wegen strafbarer Handlungen nach §§ 127, 83 und 287 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX .03.2007 in Rechtskraft.

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Am XXXX .03.2007 wurden Sie vom Landesgericht (LG) XXXX wegen strafbarer Handlungen nach §§ 127, 83 und 287 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX .03.2007 in Rechtskraft.

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Am XXXX .04.2009 wurden Sie vom Landesgericht (LG) XXXX wegen strafbarer Handlungen nach §§ 87, 109 StGB und § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX .04.2009 in Rechtskraft.

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Am XXXX .03.2012 wurden Sie vom Landesgericht (LG) XXXX wegen strafbarer Handlungen nach § 269 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am 19.06.2012 in Rechtskraft.

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Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX .10.2012, Zl. XXXX , wurde Ihre Beschwerde in allen Beschwerdepunkten als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit XXXX .11.2012 in Rechtskraft.

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Am XXXX .12.2013 wurden Sie vom Landesgericht (LG) XXXX wegen strafbarer Handlungen nach §§ 125, 127, 130 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX .01.2014 in Rechtskraft.

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Am XXXX .03.2014 stellten Sie in der Justizanstalt (JA) XXXX einen Folgeantrag.

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Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

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Am XXXX .12.2014 stellten Sie bei der Caritas Linz einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Am 10.02.2015 haben Sie diesen Antrag widerrufen. Als Grund wurde ihr schlechter psychischer Zustand angeführt.

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Am XXXX .03.2015 wurde ein Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2015 zurückgewiesen wurde.

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Am XXXX .10.2015 wurden Sie vom Bezirksgericht (BG) XXXX wegen strafbarer Handlungen nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (320,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX .10.2015 in Rechtskraft.

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Am XXXX .07.2016 wurden Sie vom BG XXXX wegen strafbarer Handlungen nach § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 26.07.2016 in Rechtskraft.

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Mit Erkenntnis BVwG vom 19.10.2017, GZ: XXXX , wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2014, gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben, da das Bundesamt die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte.

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Am XXXX .12.2017 wurden Sie vom BG XXXX wegen strafbarer Handlungen nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am XXXX .04.2018 in Rechtskraft.

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Am XXXX .05.2018 um 20:11 Uhr wurden Sie von Beamten der PI XXXX festgenommen und in weiterer Folge in eine Justizanstalt eingeliefert.

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Am XXXX .07.2018 stellten Sie erneut einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.

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Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2018 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Der Bescheid erwuchs mit XXXX .09.2018 in Rechtskraft.

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Am XXXX .08.2018 (rk 04.09.2018) wurden Sie vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl 020 XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1., 2. und 7. Fall, Abs 4 Z 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

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Am XXXX .10.2018 langte beim BFA die Mitteilung ein, dass Sie die freiwillige Rückkehr widerrufen haben.

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Mit Schreiben des BFA vom XXXX .10.2018 wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie zu verhängen und es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu bzw. zu Ihrer derzeitigen Privat- und Familiensituation Stellung zu nehmen.(...)

Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. IFA XXXX befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie gaben an XXXX zu heißen, am XXXX .1987 geboren und Staatsangehöriger von Guinea-Bissau zu sein.

Sie haben bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche jedoch beide abgewiesen wurden.

Sie befinden sich derzeit wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Sachbeschädigung, des Diebstahls und der gefährlichen Drohung bis XXXX .12.2018 in Haft.

Sie haben Therapien wegen Alkoholmissbrauchs und Schlafstörungen absolviert. Ansonsten sind Sie gesund.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .06.2004 wurde ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Dieses ist am 08.06.2014 abgelaufen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .12.2005 wurde Ihr Asylantrag vom 14.01.2004 abgewiesen und es wurde eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Sie brachten Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs mit 08.11.2012 in Rechtskraft. Sie reisten jedoch nicht freiwillig aus.

Am XXXX .03.2014 stellten Sie in der Justizanstalt (JA) XXXX einen Folgeantrag. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2018 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Der Bescheid erwuchs mit XXXX .09.2018 in Rechtskraft.

Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre gegen Ihre Person ist somit durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Eine Vorführung vor eine Delegation aus Guinea-Bissau zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates kann zeitnah stattfinden.

Ihr Aufenthalt ist illegal.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

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Sie sind illegal ins Bundesgebiet eingereist, hielten sich nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens über ein Jahr lang illegal in Österreich auf und stellten dann einen Folgeasylantrag um eine Abschiebung zu verhindern.

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Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden, zumal Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und auch keine Arbeitsbewilligung vorweisen können.

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Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen und sich bereits zweimal zur freiwilligen Rückkehr anmeldeten, dies dann jedoch wieder widerriefen.

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Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

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Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen hielten Sie sich illegal im Bundesgebiet auf und begingen weiterhin Straftaten.

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Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie die Verbrechen/Vergehen des (gewerbsmäßigen) Diebstahls, der (absichtlich schweren) Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt des Betruges, der Sachbeschädigung, der gefährlichen Drohung und nach dem SMG begingen.

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Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

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Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

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Sie weisen lediglich eine minimale Integration auf. Sie haben zwar eine Tochter in Österreich, die bei ihrer Mutter lebt und die Sie vor Ihrer Festnahme gelegentlich besucht haben. Sie sind jedoch unrechtmäßig aufhältig, sind in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und haben keinen Wohnsitz. Weitere private und soziale Bindungen konnten nicht festgestellt werden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben zwar eine Tochter, XXXX , geb. XXXX .2015, in Österreich, die bei ihrer Mutter lebt und die Sie vor Ihrer Festnahme gelegentlich besucht haben. Sie haben jedoch bereits mehrmals durch Ihre Straftaten selbst dafür gesorgt, dass Sie aufgrund der Haftaufenthalte Ihre Tochter nicht sehen konnten. Weiters sind Sie unrechtmäßig aufhältig, sind in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und haben keinen Wohnsitz. Sie lebten bisher von der Unterstützung des Sozialsystems der Republik Österreich oder waren in Haft. Weitere private und soziale Bindungen konnten nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 281838605.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

(...)

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie sind im Jänner 2004 illegal nach Österreich eingereist und haben einen Asylantrag gestellt. Gerade einmal ein halbes Jahr danach wurden Sie bereits zum ersten Mal gerichtlich verurteilt wegen Vergehen nach dem SMG. Aufgrund dieser Verurteilung wurde auch ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Im Oktober 2012 wurde Ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen und Ihr Aufenthaltsverbot war noch bis XXXX .06.2014 gültig. Trotzdem kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie hielten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und begingen auch weiterhin Straftaten.

Aus der Strafhaft stellten Sie schließlich im März 2014 einen Folgeasylantrag, obwohl Sie keine Asylgründe vorbringen konnten. Sie versuchten lediglich eine Abschiebung zu verhindern.

Im Dezember 2014 meldeten Sie sich für eine freiwillige Rückkehr bei der Caritas Linz an. Sie widerriefen den Antrag auf freiwillige Rückkehr jedoch wieder im Februar 2015. Als Grund führten Sie Ihren schlechten psychischen Zustand an.

Am XXXX .07.2018 stellten Sie wiederum einen Antrag auf freiwillige Rückkehr bei der Caritas, kurz nach Abreise der Delegation von Guinea-Bissau widerriefen Sie diesen jedoch erneut. Als Grund gaben Sie an, dass Sie sich um Frau und Kind in Österreich kümmern müssten. An Ihren Familienverhältnissen hat sich jedoch seit Ihrem Antrag auf freiwillige Rückkehr nichts geändert. Sie wollten durch diese Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr lediglich verhindern der Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt zu werden, was Ihnen auch gelungen ist.

Sie haben durch Ihr Verhalten bewiesen, dass Sie nicht gedenken sich an Gesetze und Anordnungen von Behörden zu halten, insbesondere wenn es um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und Ihre Abschiebung nach Guinea-Bissau geht. Sie versuchen alles in Ihrer Macht Stehende, um dem zu entgehen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, weil Sie trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren und trotz Aufenthaltsverbots nicht ausgereist sind, keinen Wohnsitz haben, definitiv nicht ins Heimatland zurück wollen, alles versuchen um eine Abschiebung zu verhindern und eine Vorführung vor eine Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah geplant ist.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie haben zwar eine Tochter, XXXX , geb. XXXX .2015, in Österreich, diese wohnt jedoch bei ihrer Mutter, von der Sie getrennt leben. Vor Ihrer Festnahme haben Sie Ihre Tochter gelegentlich besucht. Sie haben jedoch bereits mehrmals bereitwillig durch Ihre Straftaten selbst dafür gesorgt, dass Sie aufgrund der Haftaufenthalte Ihre Tochter nicht sehen konnten. Es kann folglich auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie Ihre Tochter vom Untertauchen abhalten könnte. Außerdem haben Sie keinen festen Wohnsitz oder irgendeine Unterkunft, wo davon ausgegangen werden kann, dass Sie dann auch wirklich dort angetroffen werden können. Zudem haben Sie bewiesen, dass Sie nach wie vor keinen Respekt vor jeglicher Rechtsordnung haben und alles versuchen, um eine Abschiebung zu verhindern. (...)

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

In Ihrem Strafregister in Österreich scheinen bereits 10 Verurteilungen auf. Sie wurden bereits wegen der Verbrechen/Vergehen des (gewerbsmäßigen) Diebstahls, der (absichtlich schweren) Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt des Betruges, der Sachbeschädigung, der gefährlichen Drohung und nach dem SMG verurteilt. Bereits seit kurz nach Ihrer Einreise bis heute wurden Sie immer wieder straffällig. Sie scheinen keinerlei Interesse an der Einhaltung von Gesetzen zu haben. Es besteht daher auch durchaus, nicht zuletzt wegen Ihrer finanziellen Situation, Wiederholungsgefahr.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben deutlich klargestellt, dass Sie nicht nach Guinea-Bissau zurück wollen und Sie haben es bisher nicht für notwendig befunden, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist nicht anzunehmen, dass Sie jetzt Anordnungen der Behörde respektieren werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. (...)

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .04.2019 ( XXXX ) wurde zuletzt festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Mit der 3.Vorlage gem §22a Abs. 4 BFA-VG vom XXXX .05.2019 informiert das BFA das BVwG über einen Delegationstermin der Botschaft von Guinea Bissau in Wien Ende Mai 2019.

Verfahrensgegenstand ist die amtswegige Überprüfung der Voraussetzungen der Schubhaft nach §22a Abs. 4 BFA-VG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Feststellungen des BFA werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.

Der BF befindet sich seit XXXX .12.2018 in Schubhaft. Mit der Ausstellung eines HRZ ist laut Aussagen der Behörde in naher Zukunft zu rechnen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht vorgebracht.

Die Bemühungen der Behörde zur Erlangung des HRZ sind aktenkundig und glaubhaft, ebenso die Urgenzen. Die Verzögerung aufgrund des Verhaltens des BF können der Behörde nicht zugerechnet werden.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Stellungnahme des BFA lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. Die Abschiebung erscheint somit zeitnah effektuierbar. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch erscheint.

Im Hinblick auf das eingeleitete Abschiebungsverfahrens ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr:

Der Beschwerdeführer hat eine Tochter im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht Deutsch. Er verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Jedoch besteht seit vielen Jahren nur wenig Kontakt zu der Tochter, zumal auch aufgrund der häufigen Haftaufenthalte des BF. Die Tochter lebt bei ihrer Mutter, mit welchem der BF nicht im gemeinsamen Haushalt lebte.

Der BF wurde mehrmals strafgerichtlich verurteilt.

Der BF ist nicht bereit, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Im Falle des BF liegt daher Fluchtgefahr vor. Auf der Tatsachenebene liegen keine Änderung - Fluchtgefahr und Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend - vor.

Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den zitierten Vorerkenntnissen und den letzten Erhebungen. Auch die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF sowie über dessen kaum vorhandenen Barmittel und dessen mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich außer durch illegale Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten, ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schubhaftbescheid und des Verwaltungsaktes, inklusiver schriftlicher Befragung vom XXXX .10.2018.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass er in Österreich nur wenig integriert ist und dass er seine Freilassung wiederum dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen und Straftaten zu begehen.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

Der BF verzögerte auch immer wieder das Abschiebeverfahren in dem er einen Folgeantrag stellte und öfters bekannt gab freiwillig auszureisen, diese Freiwilligkeit jedoch immer zurückzog.

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen des BFA werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht. Die Behörde erreichte, dass die Vertretung des Herkunftsstaates Ende Mai 2019 zu einem Delegationstermin anwesend sein wird. Weiters ist es auch möglich und zulässig im Rahmen dieses Interviews, dass der BF als StA von Guinea Pissau identifiziert werden kann aufgrund dieser Identifizierung auch eine Passausstellung für die Rückführung erfolgen kann und dies auch bei Personen, welche keine Dokumente vorlegen konnten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zur Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."

Die betreffenden Verwaltungsakte wurden dem Gericht rechtzeitig mit einer entsprechenden Stellungnahme, der Fortsetzung der Schubhaft, vorgelegt.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

§ 80 FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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