Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
ASVG §343Spruch
W255 2180499-1/103E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Herbert HAIDER, Dr. Jörg KRAINHÖFNER, Dr. Ewald NIEFERGALL und Dr. Josef SOUHRADA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für das Land XXXX , vom 14.09.2017, in der Fassung des berichtigten Bescheides vom 09.11.2017, Zahl LSK 1/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018, 21.08.2018 und 18.09.2018, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 17.03.2016 kündigte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) zum dritten Mal den mit dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 20.11.2001 geschlossenen Einzelvertrag gemäß § 343 Abs. 4 ASVG iVm. § 128 B-KUVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.06.2016.
1.2. Mit Bescheid vom 14.09.2017, Zl. LSK 1/2016, bestätigte die Landesschiedskommission für XXXX die Wirksamkeit der von der BVA mit Schreiben vom 17.03.2016 ausgesprochenen Kündigung des mit dem BF am 20.11.2001 unterzeichneten Einzelvertrages.
1.3. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für XXXX vom 09.11.2017, Zl. LSK 1/2016, wurde der Bescheid vom 14.09.2017 dahingehend berichtigt und ergänzt, dass folgende Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt werde: "Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach dessen Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes erhoben werden. Die Beschwerde ist in der Geschäftsstelle der Landesschiedskommission für XXXX einzubringen."
1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid der Landesschiedskommission für XXXX , Zl. LSK 1/2016, in der berichtigten Form vom 09.11.2017, erhob der BF mit Schreiben vom 01.12.2017, eingelangt am 04.12.2017, fristgerecht Beschwerde.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, GZ W255 2180499-1/81E, wurde die Beschwerde des BF vom 01.12.2017 als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: "Die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Schreiben vom 17.03.2016 per 30.06.2016 ausgesprochene Kündigung des mit XXXX am 20.11.2001 abgeschlossenen Einzelvertrages ist wirksam."
1.6. Gegen das unter Punkt 1.5. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, GZ W255 2180499-1/81E, erhob der BF mit Schreiben vom 05.12.2018 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
1.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2019, Zl. Ra 2018/08/0253-9, wurde der Revision des BF Folge gegeben und das unter Punkt 1.5. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, GZ W255 2180499-1/81E, aufgehoben.
1.8. Mit Schreiben vom 04.04.2019 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des BF "verbindlich, unwiderruflich und unbedingt", dass der BF seine unter Punkt 1.4. genannte Beschwerde vom 01.12.2017 zurückziehe.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 14.09.2017, in der berichtigten Form vom 09.11.2017, Zl. LSK 1/2016, bestätigte die Landesschiedskommission für XXXX die Wirksamkeit der von der BVA mit Schreiben vom 17.03.2016 ausgesprochenen Kündigung des mit dem BF am 20.11.2001 unterzeichneten Einzelvertrages.
Gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für XXXX , Zl. LSK 1/2016, in der berichtigten Form vom 09.11.2017, erhob der BF mit Schreiben vom 01.12.2017, eingelangt am 04.12.2017, fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden am 21.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, GZ W255 2180499-1/81E, wurde die Beschwerde des BF vom 01.12.2017 als unbegründet abgewiesen.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, GZ W255 2180499-1/81E, erhob der BF fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2019, Zl. Ra 2018/08/0253-9, wurde der außerordentlichen Revision des BF Folge gegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, GZ W255 2180499-1/81E, aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seit Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2019 nicht neuerlich über die Beschwerde des BF vom 01.12.2017 entschieden.
Mit Schreiben vom 04.04.2019 gab der rechtsfreundlich vertretene BF bekannt, seine Beschwerde vom 01.12.2017 zurückzuziehen und keine Fortführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu wünschen.
2.2. Beweiswürdigung:
Der unter 1. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Das Schreiben des BF vom 04.04.2019 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des BF offen, seine Beschwerde vom 01.12.2017 zurückziehen zu wollen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 345 Abs. 2 Z 2 ASVG ist zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §§ 342c Abs. 8 und 11 sowie 343 Abs. 4 ASVG die Landesschiedskommission zuständig.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 347b Abs. 1 ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen.
Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler grundsätzlich auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer - im gegenständlichen Fall der Zahnärztekammer - und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer bzw. hier die Zahnärztekammer und der Hauptverband haben jeweils in ihren Vorschlägen Ärzte/Ärztinnen und Experten/Expertinnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung einer Beschwerde z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, mangels Vorliegen eines Bescheides oder wegen fehlender Parteistellung, sowie die Verfahrenseinstellung, z.B. weil die einzige Partei des Verfahrens oder der Antragsteller verstorben ist oder die Beschwerde zurückgezogen wurde, hat durch Beschluss zu erfolgen (Abs. 1 erster Halbsatz) (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017) § 28 VwGVG, K 3).
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 01.12.2017 mit Schreiben vom 04.04.2019 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht (neuerlich) über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2180499.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019