Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W254 2163203-1/11E
W254 2163203-2/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses unter Einbeziehung des Berichtigungsbeschlusses vom 3.5.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fassung eines Berichtigungsbeschlusses, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I, II, III, IV, V und VI ersatzlos behoben.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid zu lauten hat: "Aufgrund des Antrags des XXXX vom 17.4.2018 wird die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG verlängert."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 23.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W254.2163203.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019