TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/27 W129 1235416-7

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W129 1235416-7/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019, Zl. 810307603-161253071, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 08.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag vom 08.02.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2010/8E, die Aberkennung des dem BF mit Bescheid vom 26.07.2006, Zl. 05 02.194-BAL, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 bestätigt worden sei, weshalb er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 - ungeachtet dessen, dass ihm vom Bundesamt am 20.02.2015 ohne Rechtsgrundlage und irrtümlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.04.2016 erteilt worden sei - nicht erfülle und sein Antrag daher abzuweisen sei. Da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukomme, lasse sich auch aus der irrtümlichen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung ableiten und sei daher auch keine Verlängerung möglich.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2. Gegen den Bescheid wurden binnen offener Frist die gegenständliche Beschwerde eingebracht, die im Wesentlichen wie folgt lautet: In umseitig bezeichneter Angelegenheit erhebe ich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.04.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsmittelbehörde möge meinem Antrag vom 08.02.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG stattgeben.

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.06.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den BF darauf hin, dass seine Beschwerde entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, enthalte. Dem BF wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Behebung dieses Mangels binnen 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.

4. Das Schreiben wurde laut nachgereichter Übernahmebestätigung der Post am 25.06.2018 persönlich vom BF übernommen. Einer Verbesserung kam der BF nicht nach.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2018, Zl. W182 1235416-6/3E, wurde die Beschwerde mangels Angabe von Beschwerdegründen als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschluss wurde durch Hinterlegung am 22.08.2018 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

6. Am 19.03.2019 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.

Ebenso wurde die Ehefrau des BF niederschriftlich als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass sie seit zwanzig Jahren verheiratet seien, doch seien sie davon vielleicht drei bis vier Jahre zusammen gewesen. Ansonsten sei ihr Mann im Gefängnis oder in Therapie gewesen. Er sei auch in Tschechien etwa ein Jahr im Gefängnis gewesen, sie vermute, auch anderswo in Europa. Ihr Mann komme nur am Wochenende nach Hause, er mache nichts, kümmere sich nicht um den Haushalt und um die gemeinsamen Söhne. Er lebe auch bei seinen Eltern in Linz. Derzeit nehme er kein Substitol, sondern Methadol flüssig. Eine Tante und Cousinen ihres Mannes würden in Moskau leben, er habe Kontakt per Skype und WhatsApp.

Sie hätten noch eine sexuelle Beziehung, doch wolle sie sich scheiden lassen, sobald ihre Kinder volljährig seien. Sie werde von den Schwiegereltern als böse Mutter dargestellt, da sie Vollzeit arbeite.

Ihr Mann beteilige sich nicht am Unterhalt. Umgekehrt gebe sie auch ihrem Mann kein Geld.

Sie unterhalte sich auf Russisch mit ihrem Mann.

Sie kenne keine Freunde ihres Mannes.

7. Am 29.03.2019 erfolgte eine Abfrage des Europäischen Strafregister-Informationssystems (ECRIS); die Abfrage ergab vier Eintragungen auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik.

8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2019, Zl. 810307603-161253071, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.); gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde und ging von einer feststehenden Identität seiner Person aus. Begründend wurde desweiteren insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer sei volljährig und leide an einer HIV-Infektion und sein wegen einer Hepatitis-C-Erkrankung in Behandlung. Er sei verheiratet, lebe bei den Eltern und habe mit seiner Frau und seinen Kindern eingeschränkten Kontakt. Er leiste keinen Unterhalt. Der BF habe gute Deutschkenntnisse, jedoch kaum Freunde, sei nie offiziell einer Arbeitstätigkeit nachgegangen und sei mehrfach straffällig geworden. Er weise vier Verurteilungen in Tschechien und zehn Verurteilungen in Österreich auf, zuletzt seien unbedingte Strafen im Ausmaß von 13 und von 12 Monaten verhängt worden.

Seine Asylverfahren seien rechtskräftig negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe ein Verhalten gesetzt, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen sei. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet seien wegen der Anzahl und der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Tatbegehung rechtfertige die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und eine positive Zukunftsprognose zu verneinen sei. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, darstelle, weshalb sich die Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbotes als notwendig erweise. Es sei eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

9. Mit fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom 13.05.2018 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde und führte aus, er habe in Österreich zwei Söhne, eine Ehefrau und seine beiden Eltern. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit habe er private Probleme und Probleme mit dem Gesetz gehabt, was er sehr bedaure. Er sei in schlechtem gesundheitlichen Zustand, da er HIV-infiziert sei und chronische Lungenentzündung habe. Er leide an Vitamin-D-Mangel und habe daher Probleme mit seinen Knochen. Er müsse jeden Tag Pillen nehmen, sei jedoch in der Russischen Föderation nicht einmal registriert. Auch sei seine Frau Zeugin Jehovas und mache sich strafbar, wenn sie mit ihm in die Russische Föderation komme. Er möchte mit seiner Familie zusammen leben und sei bereit, sein ganzes Leben lang kostenlos zu arbeiten, nur um mit seiner Familie zu sein.

10. Mit Schreiben vom 22.05.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der jezidischen Volksgruppe angehört und die im Spruch ersichtlichen Personalien führt.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2006, Zl. 05 02.194-BAL, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.3. Dieser Status wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2010/8E, aberkannt.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 08.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag vom 08.02.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.

1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2018, Zl. W182 1235416-6/3E, wurde die Beschwerde mangels Angabe von Beschwerdegründen als unzulässig zurückgewiesen.

1.6. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen im österreichischen Bundesgebiet auf:

1.) BG Frankenmarkt 7 U 20/2006B vom 04.12.2006

§ 15 StGB, § 127 StGB

Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je € 2,00

2.) BG Linz 32 U 105/2007B vom 03.12.2007

§15 StGB, § 127 StGB

Freiheitsstrafe 3 Wochen bedingt

3.) BG Urfahr 2 U 61/2008Z vom 08.08.2007

§ 127 StGB

Freiheitsstrafe 1 Monat bedingt

4.) BG Urfahr 2 U 104/2008Y vom 28.11.2008

§ 127 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt

5.) LG Linz 24 HV 16/2009X vom 05.03.2009

§ 15 StGB, §§ 127, 130 (1.Fall) StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate unbedingt

6.) BG Urfahr 2 U 28/2010Z vom 09.04.2010

§ 127 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate unbedingt

7.) LG Linz 27 HV 181/2010K vom 03.12.2010

§ 287 StGB (§ 15 StGB, §§ 127, 129 Abs 1 StGB), § 130 (1.Fall) StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate unbedingt

8.) BG Linz 017 U 174/2013y vom 08.08.2013

§ 15 StGB, § 127 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate unbedingt

9.) LG Linz 037 HV 163/2013s vom 20.11.2013

§ 15 StGB, §§ 127, 130 (1.Fall) StGB

Freiheitsstrafe 13 Monate unbedingt

10.) LG Linz 026 HV 32/2015y vom 14.04.2015

§ 15 StGB, §§ 127, 130 (1.Fall) StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate unbedingt

1.7. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer vier Eintragungen (davon drei Verurteilungen) im tschechischen Strafregister auf, zuletzt vom 02.03.2005 durch das Bezirksgericht Prag, § 247 Abs 1c und 1e, ein Jahr unbedingte Freiheitsstrafe.

1.8. Der Beschwerdeführer weist Deutschkenntnisse auf, ging bislang keiner legalen Beschäftigung nach, ist kein Mitglied in einem Verein, war nicht ehrenamtlich tätig und hat sich im Bundesgebiet nicht aus, fort- oder weitergebildet.

Der Beschwerdeführer ist mit einer aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Söhne (15 und 16 Jahre alt). Der Kontakt mit den Söhnen beschränkt sich auf ein Minimum, der Kontakt zu seiner Ehefrau auf Besuche am Wochenende. Die Ehefrau beabsichtigt die Scheidung, wenn die Söhne volljährig sind.

Unter der Woche lebt der Beschwerdeführer bei seinen aufenthaltsberechtigten Eltern.

Ein weiterer Aufenthalt seiner Person würde eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist.

1.9. Der Beschwerdeführer machte keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ein erheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist (HIV-Infektion, Hepatitis). Es bestehen jedoch ausreichend Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck gebracht, arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache und wird seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eigenständig bestreiten können.

1.10. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid von einem Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus.

2.5. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen und Strafregistereintragungen.

2.6. Aufgrund der Vorlage medizinischer Befunde konnten die Erkrankungen des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Aussage, er wolle jeden Tag gratis arbeiten, wenn er in Österreich bleiben könne.

2.7. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, an dessen inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Dass sich der Beschwerdeführer nur noch in einer rudimentären Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern befindet, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben sowie den Angaben der Ehefrau anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

2.8. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, ergibt sich aus laufender Medienbeobachtung in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher keine konkreten auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert hat, kein Hinweis auf eine potentiell entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung der Lage.

2.9. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen erheblichen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, welcher mit den Lebensumständen in der Russischen Föderation vertraut ist. Auch verfügt der Beschwerdeführer über Angehörige in der Russischen Föderation, mit denen er in Verbindung steht. Aufgrund seiner persönlichen Umstände sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

2.10. In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern lediglich auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie dessen langjährige Aufenthaltsdauer verwiesen; diese Sachverhalte wurden bereits den Erwägungen in angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde gelegt, wobei die Behörde in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt hat, dass angesichts des durch das über einen längeren Zeitraum gesetzte strafrechtsrelevante Fehlverhalten aufgezeigten, individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan. Was die Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes betrifft, hat sich die Behörde ordnungsgemäß mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhalten, den von ihm begangenen Straftaten sowie den bei der Strafbemessung herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründen auseinandergesetzt und dessen familiäre und private Situation im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt.

2.11. Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.

Zur näheren Begründung der erlassenen Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbotes darf darüber hinaus auf die Punkte 3.2. und 3.3. verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

3.2.2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2005 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können und fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt und hielt er sich lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist mit einer aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei Söhne (15 und 16 Jahre alt). Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindesmutter und seinen Söhnen ist schwach ausgeprägt, die Kindesmutter beabsichtigt die Scheidung. Der Beschwerdeführer lebt lediglich am Wochenende bei seiner Frau, unter der Woche bei seinen aufenthaltsberechtigten Eltern, zu denen keine Betreuungspflichten bestehen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich zehn Mal strafgerichtlich belangt worden, darüber hinaus auf dem Gebiet der tschechischen Republik drei weitere Male. Er hat durch die vorsätzliche Begehung von mit mehrjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten eine langjährige Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen. Ungeachtet des rudimentär bestehenden Familienlebens ist auszuführen, dass im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Die Trennung von seinen beiden Söhnen, seiner Frau wie auch den beiden Elternteilen muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren Gefährdungspotentials. Das durch den Beschwerdeführer wiederholtermaßen gesetzte schwerwiegende strafrechtswidrige Verhalten wiegt im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser wurde im Zuge seiner Aufenthalte insgesamt zehn Mal rechtskräftig wegen qualifizierter Vermögensdelikte in Österreich sowie drei weitere Male in Tschechien verurteilt. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl desweiteren zutreffend aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Bemühungen hinsichtlich einer Integration gesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich zwar üb erdurchschnittliche Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, war jedoch zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig, hat keine Ausbildung absolviert und ist nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch staatliche Unterstützungsleistungen bestritten und befand sich insgesamt mehrere Jahre in Justizhaft.

Dem Beschwerdeführer wird es trotz seiner langjährigen Ortsabwesenheit möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, sodass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auch insofern mit keinen unzumutbaren Härten einhergeht.

3.2.3.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

3.2.3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 (1523 der Beilagen XXV. GP) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem - ausreisepflichtigen - Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG festzustellen sowie die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen.

Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl während des gegenständlichen Verfahrens, als auch während seiner vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz zu keinem Zeitpunkt substantiierte Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation geäußert hat. Etwaige Rückkehrgefährdungen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen seines vorangegangenen Verfahrens in Bezug auf die Aberkennung des subsidiären Schutzes umfassend geprüft. Im nunmehrigen Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen substantiierten Hinweis auf allenfalls seit diesem Zeitpunkt neu entstandene Rückkehrbefürchtungen aufgezeigt. Soweit im Rahmen der Beschwerde angedeutet wird, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat angesichts der dortigen allgemeine Lage respektive aufgrund dort nicht vorhandener familiärer Bindungen eine gegen Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, findet dieses Vorbringen keinerlei Präzisierung. Weshalb der Beschwerdeführer als 41-jähriger Mann im erwerbsfähigen Alter, welcher die Landessprache spricht, im Vergleich zur übrigen Bevölkerung seines Herkunftsstaates ein qualifiziertes Schutzbedürfnis aufweisen sollte, welches ihm verunmöglichen würde, ebenfalls eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wurde in keiner Weise konkretisiert. Darüber hinaus bestehen ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten. In der Russischen Föderation respektive der Teilrepublik Tschetschenien besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat demnach weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem Beschwerdeführer die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, zu erörtern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation ? wie die ErläutRV formulieren ? "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass ? wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) ? in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Angesichts der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den Tatbestand von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu Recht als erfüllt angesehen, wodurch eine mit einem Aufenthalt des Beschwerdeführers verbundene schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein mehrfach in Österreich gesetztes strafbares Verhalten im hohen Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei sind insbesondere die Deliktsqualifikation, die Mehrzahl der ihm angelasteten Sachverhalte, das Vorliegen von insgesamt sechs rechtskräftigen Verurtei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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