TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/27 W117 2219047-1

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Satz1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W117 2219047-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 24.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, Columbusgasse 65/22, 1100 Wien, diese vertreten durch Tim AUSSERHUBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 15.03.2019, Zl. 1029569408-190266789, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, eingestellt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Den Verfahrensparteien wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 24.05.2019 ausgefolgt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da beide Verfahrensparteien in der Verhandlung vom 24.05.2019 nach Verkündung des Erkenntnisses einen Rechtsmittelverzicht abgaben.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2219047.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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