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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §87 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. März 1997, Zl. LKI-2/4/96, betreffend Leistungsfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrevident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist ein Wiener Finanzamt, bei welchem er als Betriebsprüfer eingesetzt ist.
Der Beschwerdeführer begehrte mit seiner Eingabe vom 10. Jänner 1995 (ohne nähere Begründung) eine Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1994 im Sinne des § 86 Abs. 1 BDG 1979. Sein Gruppenleiter (das ist der unmittelbare Vorgesetzte) erstattete hiezu einen Bericht unter demselben Datum, in welchem er abschließend zum Ergebnis kam, daß der Beschwerdeführer den Arbeitserfolg, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten gewesen sei, ("insbesondere auch im Fremdvergleich") durch besondere dienstliche Leistungen erheblich überschritten habe. Der Beschwerdeführer nahm diesen Bericht am 11. Jänner 1995 "ohne Einpruch zur Kenntnis".
Daran schloß sich ein umfänglicher Schriftverkehr, als dessen Ergebnis die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 25. September 1996 gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 mitteilte, er habe im Kalenderjahr 1994 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 aufgewiesen.
Hierauf beantragte der Beschwerdeführer (rechtzeitig) mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1996 gemäß § 87 Abs. 3 BDG 1979 die Entscheidung durch die belangte Behörde. Die Behörde führte hiezu am 18. Dezember 1996 eine Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und im Zuge derer sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (der Gruppenleiter) vernommen wurde. Der Beschwerdeführer erstattete in dieser Verhandlung eine Stellungnahme.
Sodann folgte eine weitere Verhandlung am 10. Jänner 1997, an welcher der Beschwerdeführer nicht teilnahm und im Zuge derer der Amtsvorstand des Finanzamtes und der Abteilungsleiter (das ist ein weiterer Vorgesetzter des Beschwerdeführers) als Zeugen zur Sache vernommen wurden.
Der Amtsvorstand sagte aus, daß er kurze Zeit, bevor er den Leistungsbericht des Gruppenleiters zu Gesicht bekommen habe, in einem Gespräch mit dem Abteilungsleiter von diesem eine negative Meinung über den Beschwerdeführer über dessen dienstliche Leistungen erfahren habe, sinngemäß des Inhaltes, der Beschwerdeführer könne nicht prüfen, verzettele sich usw. Der Gruppenleiter habe ihm gegenüber in einem Gespräch sinngemäß erklärt, daß er den Leistungsbericht eher aus Kollegialität verfaßt habe, da man bei der Leistungsfeststellung wegen "der paar Schilling" (im Original unter Anführungszeichen) nicht kleinlich sein solle. Der Gruppenleiter habe in diesem Gespräch auch ausgeführt, daß, von der abschließenden zusammenfassenden Beurteilung im Bericht abgesehen, keine unmittelbaren Hinweise auf besondere Leistungen erkennbar seien. Der Zeuge stellte in Abrede, gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen zu sein. Er kenne diesen seit einem Kurs als Vortragenden und sei damals mit ihm sehr gut ausgekommen. Der (Amtsvorstand) sei durch seine Kontakte mit dem Abteilungsleiter laufend über die dienstlichen Leistungen der Prüfer und somit auch des Beschwerdeführers informiert worden.
Der Abteilungsleiter sagte aus, daß er im Zuge des Verfahrens seine Meinung nicht geändert habe (...). Im übrigen sei er der Ansicht, daß weder von der Anzahl der geprüften Fälle noch von deren Schwierigkeitsgrad her eine Überdurchschnittlichkeit gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Beurteilungszeitraum keiner über das normale Maß hinausgehenden Dienstaufsicht des Gruppenleiters unterlegen gewesen. Angesprochen auf einen "Anlaßfall", in welchem er seinem Amtsvorstand berichtet habe, daß der Beschwerdeführer nicht unbedingt zu den Spitzenprüfern gehöre, gab der Zeuge an, daß der Prüfer ihm in einem Fall von Differenzen über den Wert einer Realität und deren Finanzierung berichtet habe, worauf er als Abteilungsleiter Initiativen gesetzt habe. Ein anderer, überdurchschnittlicher Prüfer hätte bereits von sich aus entsprechende Veranlassungen getroffen (wie Besichtigung des Objektes, Beiziehung eines Amtssachverständigen usw.).
Hierauf erließ die belangte Behörde (der Aktenlage zufolge, ohne zuvor dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung zu den Ergebnissen der Verhandlung vom 10. Jänner 1997 gegeben zu haben) den angefochtenen Bescheid; damit wird festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 im Kalenderjahr 1994 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
Dies wurde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges (einschließlich einer zusammengefaßten Wiedergabe der Aussagen der beiden am 10. Jänner 1997 vernommenen Zeugen) damit begründet, daß sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben hätten, aus welchen eine Überdurchschnittlichkeit der erbrachten Leistungen hätte abgeleitet werden können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Leistungsfeststellung nach dem BDG 1979 ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (siehe dazu für viele das hg. Erkenntnis vom 4. September 1990, Slg. Nr. 13.252/A).
Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß ihm zu den Ergebnissen der Verhandlung vom 10. Jänner 1997 kein Parteiengehör gewährt worden sei. Wäre dies nicht unterlassen worden, hätte er folgendes vorgebracht und unter Beweis gestellt:
Die Behauptung des Amtsleiters, der Gruppenleiter habe ihm gegenüber eine negative Äußerung über die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers abgegeben und gesagt, er habe seinen ganz anders lautenden Leistungsbericht eher aus Kollegialität dem Beschwerdeführer gegenüber verfaßt, man solle bei der Leistungsbeurteilung wegen ein "paar Schilling" (in der Beschwerde unter Anführungszeichen) nicht kleinlich sein, sei unzutreffend. Die Behauptungen des Abteilungsleiters über den Prüfungsfall, bei welchem erst er Initiativen habe setzen müssen, die ein anderer überdurchschnittlich beurteilter Prüfer in einem vergleichbaren Fall von sich aus gesetzt hätte, seien deshalb im Beschwerdefall irrelevant, weil sie eine Prüfung im Jahr 1995 betroffen hätten. Dem Beschwerdeführer gegenüber habe sich der Abteilungsleiter gerade auch bezüglich seiner Tätigkeit in diesem Prüfungsfall sehr positiv geäußert und sich im übrigen auch ausdrücklich von der Behauptung distanziert, der Beschwerdeführer zähle nicht zu den Spitzenbeamten.
Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift vor, daß der Beschwerdeführer über seinen ausdrücklichen Wunsch zur Verhandlung am 10. Jänner 1997 nicht beigezogen worden sei, weil er am Ende der Verhandlung vom 18. Dezember 1996 die Meinung vertreten habe, es sei "im Interesse eines gedeihlichen Arbeitsklimas im Finanzamt eine möglicherweise entstehende unmittelbare Konfrontation zwischen ihm und seinem Vorgesetzten" zu vermeiden. Im übrigen habe sich die belangte Behörde nicht veranlaßt gesehen, die Ergebnisse der Befragung des Amtsvorstandes und des Abteilungsleiters nochmals dem Beschwerdeführer vorzuhalten, weil keine weiteren wesentlichen, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachten Argumente zu Tage gekommen seien und der Senat die Überzeugung gewonnen habe, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1994 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist der Auffassung des Beschwerdeführers beizutreten, daß die Unterlassung des Parteiengehörs zu den Ergebnissen der Verhandlung vom 10. Jänner 1997, das auch schriftlich hätte eingeräumt werden können, als relevanter Verfahrensmangel anzusehen ist. Vorweg kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß dann, wenn er das nunmehr in der Beschwerde nachgetragene Vorbringen vor der belangten Behörde erstattet und unter Beweis gestellt hätte, die belangte Behörde zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
Durch diese Unterlassung belastete die belangte Behörde daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Jänner 1999
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120137.X00Im RIS seit
20.11.2000