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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863Rechtssatz
Der Absicht des Erklärenden kann im Zusammenhang mit der Auslegung von Bietererklärungen nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie sich in dem nach außen hin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswert niederschlägt (vgl. insoweit VwGH 25.1.2011, 2006/04/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040176.L05Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019