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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863Rechtssatz
Die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt. Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert und nicht darauf an, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen will (vgl. VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040176.L04Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019