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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863Rechtssatz
Angebote (auch in offenen Verfahren) können auslegungsbedürftig sein und in der Klärung des Inhaltes eines Angebotes ist für sich genommen noch kein Verstoß gegen die vergaberechtlichen Grundsätze sowie das Verhandlungsverbot zu sehen. Auch führt dies nicht zu einer nachträglichen Änderung bzw. Unerheblichkeit der Ausschreibungsbestimmungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040176.L01Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019