RS Vwgh 2019/3/22 Ra 2017/04/0137

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht revisibel ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar erschiene (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, und VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0335, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040137.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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