RS Vwgh 2019/3/22 Ra 2017/04/0038

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §2 Z10
BVergG 2006 §320
BVergG 2006 §325

Rechtssatz

Eine unanfechtbar gewordene (bestandfeste) Entscheidung des Auftraggebers kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers nicht mehr überprüft werden. Ist eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (vgl. VwGH 7.11.2005, 2003/04/0135, und VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040038.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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