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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44aRechtssatz
§ 44a VStG wird entsprochen, wenn der Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorwirft, dass er in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf zu bestreiten, und er davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 19.2.1993, 92/09/0307, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080250.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019