RS Vwgh 2019/4/3 Ro 2018/08/0017

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs2
UrlaubsG 1976 §10

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/08/0018

Rechtssatz

§ 11 Abs. 2 2. Satz ASVG stellt (neben dem hier nicht relevanten Fall der Kündigungsentschädigung) ausdrücklich nur auf eine "Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" ab. Um eine solche handelt es sich bei der Abgeltung von Sabbaticalzeitguthaben nach dem Kollektivvertrag für private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg nicht. Mögen mit dem Sabbatical-Anspruch auch teilweise ähnliche Ziele verfolgt werden wie mit dem Urlaubsanspruch, so besteht ein wesentlicher Unterschied doch darin, dass es im Fall des Sabbatical-Anspruchs nach zehn Jahren sogar zwingend zu einer Abfindung nicht verbrauchter Guthaben zu kommen hat, während eine Ablöse des Urlaubs bei aufrechtem Dienstverhältnisses nicht zulässig ist; die Urlaubsersatzleistung gewährleistet vor diesem Hintergrund (unbeschadet dessen, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch handelt - vgl. Reissner in ZellKomm § 10 UrlG Rz 6) letztlich die Möglichkeit einer Konsumation des Urlaubs nach Ende des Dienstverhältnisses, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080017.J02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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