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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §11 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/08/0018Rechtssatz
§ 11 Abs. 2 2. Satz ASVG stellt (neben dem hier nicht relevanten Fall der Kündigungsentschädigung) ausdrücklich nur auf eine "Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" ab. Um eine solche handelt es sich bei der Abgeltung von Sabbaticalzeitguthaben nach dem Kollektivvertrag für private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg nicht. Mögen mit dem Sabbatical-Anspruch auch teilweise ähnliche Ziele verfolgt werden wie mit dem Urlaubsanspruch, so besteht ein wesentlicher Unterschied doch darin, dass es im Fall des Sabbatical-Anspruchs nach zehn Jahren sogar zwingend zu einer Abfindung nicht verbrauchter Guthaben zu kommen hat, während eine Ablöse des Urlaubs bei aufrechtem Dienstverhältnisses nicht zulässig ist; die Urlaubsersatzleistung gewährleistet vor diesem Hintergrund (unbeschadet dessen, dass es sich um einen vermögensrechtlichen Entgeltanspruch handelt - vgl. Reissner in ZellKomm § 10 UrlG Rz 6) letztlich die Möglichkeit einer Konsumation des Urlaubs nach Ende des Dienstverhältnisses, was ihre fiktive Aufteilung über den ganzen Zeitraum des offenen Urlaubsanspruchs und damit auch eine dementsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080017.J02Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019