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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/08/0018Rechtssatz
Sabbaticalzeitguthaben nach dem Kollektivvertrag für private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg sind auch während des aufrechten Dienstverhältnisses in Geld abzufinden, sobald zehn Jahre angespart wurden. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei einer derartigen Abfindung um beitragspflichtiges Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG, das jenem Beitragszeitraum zugeordnet wird, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird. Weder liegen Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG vor (dazu bedürfte es einer Wiederkehr mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten; vgl. - zur Abgeltung von Gleitzeitguthaben - VwGH 21.4.2004, 2001/08/0048), noch hat eine "Aufrollung" der einzelnen monatlichen Beitragszeiträume, aus denen das Guthaben stammt, zu erfolgen, ist die Abfindung doch auf Basis des zum Zeitpunkt der Auszahlung aktuellen Gehalts zu berechnen. Es besteht kein Grund, eine solche Zahlung anders zu behandeln, wenn sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt: Auch in diesem Fall erhöht sie die Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum, in dem die Auszahlung erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080017.J01Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019