RS Vwgh 2019/4/3 Ro 2018/08/0017

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1
ASVG §49 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/08/0018

Rechtssatz

Sabbaticalzeitguthaben nach dem Kollektivvertrag für private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg sind auch während des aufrechten Dienstverhältnisses in Geld abzufinden, sobald zehn Jahre angespart wurden. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei einer derartigen Abfindung um beitragspflichtiges Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG, das jenem Beitragszeitraum zugeordnet wird, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird. Weder liegen Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG vor (dazu bedürfte es einer Wiederkehr mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten; vgl. - zur Abgeltung von Gleitzeitguthaben - VwGH 21.4.2004, 2001/08/0048), noch hat eine "Aufrollung" der einzelnen monatlichen Beitragszeiträume, aus denen das Guthaben stammt, zu erfolgen, ist die Abfindung doch auf Basis des zum Zeitpunkt der Auszahlung aktuellen Gehalts zu berechnen. Es besteht kein Grund, eine solche Zahlung anders zu behandeln, wenn sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt: Auch in diesem Fall erhöht sie die Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum, in dem die Auszahlung erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080017.J01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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