RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2018/08/0216

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1
EStG 1988 §41 Abs1 Z2

Rechtssatz

Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht übersehen, dass die Ehefrau des Revisionswerbers (des Arbeitslosen) auf Grund ihres Bezugs mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte im Kalenderjahr gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen war. Daraus folgt aber, dass auf die Ermittlung der Notstandshilfe des Revisionswerbers insoweit § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG anzuwenden ist. Dies hat insbesondere zur Folge, dass dem Revisionswerber bei der (vorläufigen) Berechnung seiner Notstandshilfe der Nachweis des Einkommens der Ehefrau durch Erklärung und geeignete Nachweise offen steht, wozu auch - wie bei einer selbständig erwerbstätigen Person - der Einwand gehört, dass das anzurechnende Nettoeinkommen der Ehefrau niedriger ist als die ihr tatsächlich zugeflossenen Beträge, weil ein bestimmter Teil des der Ehefrau zufließenden Einkommens im Nachhinein als Einkommensteuer zu entrichten sein wird. Es liegt in einem solchen Fall bei der Behörde bzw. beim Bundesverwaltungsgericht, das (mutmaßliche) vorläufige Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Einkommensteuerlast, die bei einer periodengerechten Zusammenrechnung mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte entstehen wird, zu ermitteln. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der Ehefrau ist die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe festzustellen und gegebenenfalls die sich ergebende Differenz nachzuzahlen oder ein Überbezug im Rahmen des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zurückzufordern (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0187 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080216.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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