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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §308 Abs1Rechtssatz
In seiner Rechtsprechung zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) hat der OGH (14.10.2008, 8 ObS 6/08b) auch zu den Befugnissen eines betreibenden Gläubigers, durch den die Forderung eines Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld exekutiv gepfändet worden war, Stellung genommen und ausgeführt, § 308 Abs. 1 EO spreche u.a. vom Recht des Gläubigers, "namens des Verpflichteten" vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrags nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen und die Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen. Der Überweisungsgläubiger könne daher auch alle Rechtshandlungen setzen, die der Realisierung der Forderung dienten, also insbesondere die Herbeiführung ihrer Fälligkeit durch Einmahnung und Kündigung sowie die Abgabe sämtlicher sonstiger Willenserklärungen, die zur Geltendmachung der Forderung notwendig seien. Dazu gehöre auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten ein Antrag in einem Verwaltungsverfahren notwendig sei (dem zustimmend Oberhammer in Angst/Oberhammer EO3 § 308 Rz 2 unter Verweis auf die Lehre in Deutschland). Ein solches Handeln des betreibenden Gläubigers im Sinn des § 308 Abs. 1 EO "namens des Verpflichteten" bzw. im Sinn des § 333 Abs. 1 EO" "im Namen des Verpflichteten" bei einer Antragstellung im Verwaltungsverfahren muss aber jedenfalls dort seine Grenze finden, wo dem die Regelungen in den jeweiligen Materiengesetzen über die Antragstellung entgegenstehen. Der OGH hat in diesem Sinn in seiner folgenden Rechtsprechung zum IESG (OGH 28.6.2012, 8 ObS 3/12t) in Hinblick auf die mit BGBl. I Nr. 90/2009 eingeführte Bestimmung des § 8 Abs. 6 IESG, wonach die Berechtigung zur Antragstellung "nur dem Anspruchsberechtigten" zukommt, eine Befugnis des betreibenden Gläubigers zu einer Antragstellung auf Insolvenzentgelt nach dem IESG für den Verpflichten daher verneint. Gleiches muss immer dann gelten, wenn nach den jeweiligen Materiengesetzen eine persönliche Antragstellung durch den Anspruchsberechtigten verlangt wird oder eine Interpretation sonst ergibt, dass ein Handeln des betreibenden Gläubigers für den Verpflichteten ausscheidet (vgl. in diesem Zusammenhang dazu, dass "höchstpersönliche" subjektiv-öffentlich Rechte wie Gewerbeberechtigungen und vergleichbare Berechtigungen selbst nicht übertragbar, daher nicht pfändbar und somit nicht der Exekution unterworfen sind VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036; 25.8.2010, 2010/03/0084; 26.3.2009, 2007/07/0127, mwN; vgl. auch dazu, dass die Pfändung einer solchen Berechtigung keine Parteistellung des betreibenden Gläubigers einräumen kann, VwGH 24.5.2006, 2006/04/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080053.L05Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019