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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §294Rechtssatz
Die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung geht ins Leere (vgl. etwa OGH 26.1.2005, 3 Ob 309/04v = RIS-Justiz RS0000085 (T 7)); dies kann etwa auch dadurch eintreten, dass eine als Exekutionsobjekt herangezogene bedingte Forderung schließlich nicht entsteht (OGH 19.6.2006, 8 ObA 34/06t) oder sich ergibt, dass es sich bei dem gepfändeten Recht um ein höchstpersönliches und damit nicht übertragbares Recht handelt (vgl. OGH 24.3.1971, 5 Ob 57/71 (= JBl 1971, 569)). Nach der zu § 308 EO ergangenen Rechtsprechung des OGH ist jedoch nicht mehr zu überprüfen, ob die Pfändung des Rechtes im Exekutionsverfahren zulässig war (vgl. RIS-Justiz RS0003869; Oberhammer in Angst/Oberhammer EO3 § 308 Rz 5). Da § 333 EO in seiner Funktionsweise mit § 308 EO, der die Überweisung zur Einziehung regelt, vergleichbar ist, kann die zur Überweisung zur Einziehung entwickelte Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden (vgl. OGH 30.1.2008, 3 Ob 225/07w; Oberhammer aaO § 333 Rz 1; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080053.L04Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019