RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2017/08/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §294
EO §308
EO §333

Rechtssatz

Die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung geht ins Leere (vgl. etwa OGH 26.1.2005, 3 Ob 309/04v = RIS-Justiz RS0000085 (T 7)); dies kann etwa auch dadurch eintreten, dass eine als Exekutionsobjekt herangezogene bedingte Forderung schließlich nicht entsteht (OGH 19.6.2006, 8 ObA 34/06t) oder sich ergibt, dass es sich bei dem gepfändeten Recht um ein höchstpersönliches und damit nicht übertragbares Recht handelt (vgl. OGH 24.3.1971, 5 Ob 57/71 (= JBl 1971, 569)). Nach der zu § 308 EO ergangenen Rechtsprechung des OGH ist jedoch nicht mehr zu überprüfen, ob die Pfändung des Rechtes im Exekutionsverfahren zulässig war (vgl. RIS-Justiz RS0003869; Oberhammer in Angst/Oberhammer EO3 § 308 Rz 5). Da § 333 EO in seiner Funktionsweise mit § 308 EO, der die Überweisung zur Einziehung regelt, vergleichbar ist, kann die zur Überweisung zur Einziehung entwickelte Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden (vgl. OGH 30.1.2008, 3 Ob 225/07w; Oberhammer aaO § 333 Rz 1; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080053.L04

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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