RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2017/08/0053

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8

Rechtssatz

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann nicht allein auf Grund des AVG gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts gelöst werden (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/10/0065 und 0066, mwN; vgl. näher VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041). Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung (VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0118; 24.5.2006, 2006/04/0055; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080053.L03

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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