RS Vwgh 2019/4/4 Ro 2018/01/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/01/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/02/0125 E 24. Juni 2016 RS 8

Stammrechtssatz

Haben zwei revisionswerbende Parteien in einer Revision dasselbe Erkenntnis angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden Behörde je zur Hälfte zu ersetzen (vgl. E 30. Jänner 2002, 2000/03/0388).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J10

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten