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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/01/0013Rechtssatz
Aus § 15a Abs. 3 SPG ergibt sich, dass im Fall der Ablehnung der Gestattung der Sicherheitskontrolle die Vornahme derselben bzw. eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen oder der Kleidung durch Ausübung von Zwangsgewalt nicht zulässig ist (vgl. idS die Gesetzesmaterialien zu § 15a SPG, RV 1151 BlgNR 25. GP., S. 2). Als Sanktion sieht das Gesetz diesfalls vielmehr die Wegweisung des Betreffenden aus dem Gebäude oder der Räumlichkeit vor, die ihrerseits durch Androhung bzw. in letzter Konsequenz durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchsetzbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J08Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019