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14/02 GerichtsorganisationNorm
GOG §1 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/01/0013Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass in § 15a Abs. 1 SPG lediglich auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 und § 6 GOG verwiesen wird, folgt - e contrario -, dass der Gesetzgeber den Norminhalt sonstiger Bestimmungen des GOG, so auch dessen § 4, gerade nicht in das Regelungsregime des SPG übernehmen wollte. Diese Auffassung wird im Übrigen auch durch die Stellungnahme des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK) im Begutachtungsverfahren (19/SN- 195/ME 25. GP, S. 4) - gestärkt, welche unter Bezugnahme auf § 4 GOG explizit die Empfehlung enthielt, den vorgeschlagenen § 15a SPG "entsprechend zu ergänzen, wonach Rechtsanwälte nur unter den Voraussetzungen des GOG einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen sind." Dieser Empfehlung wurde bei Beschlussfassung des § 15a SPG eben nicht entsprochen (vgl. demgegenüber den Pauschalverweis auf die §§ 1 bis 14 und 16 GOG in § 3 Abs. 5 BVwGG 2014, sowie hiezu VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0051; vgl. weiters die diesbezüglichen Verweisungsbestimmungen des § 9a VwGG und § 3a VerfGG 1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J06Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019