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14/02 GerichtsorganisationNorm
GOG §4 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/01/0013Rechtssatz
§ 15a Abs. 1 SPG sieht - mit Ausnahme der erwähnten Personen des öffentlichen Dienstes (hinsichtlich ihrer Dienstwaffen) - seinem Wortlaut nach keine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs für das dort normierte Waffenverbot bzw. die Sicherheitskontrolle vor. Insbesondere ist der in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personenkreis nicht ausgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010012.J04Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019