RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2019/22/0058

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Juli 2011, 2011/22/0083, die Eignung des dort gegenständlichen Arbeitsvorvertrages, die Selbsterhaltungsfähigkeit nachzuweisen, deshalb verneint, weil dem Arbeitsvorvertrag weder das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung noch die in Aussicht genommene Entlohnung zu entnehmen war. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220058.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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