RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2019/07/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §26
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3
VwGVG 2014 §8 Abs1

Rechtssatz

Behörden (wie auch VwG) haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; 18.12.2014, 2012/07/0087). Diese Pflicht gilt auch für die Wahrung der Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH. Gerade für die Bearbeitung fristgebundener Rechtssachen hat eine Behörde Vorkehrungen zu treffen, um im Falle längerer Urlaubs- oder Krankheitsabsenzen entsprechend rechtzeitig agieren zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070035.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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