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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Behörden (wie auch VwG) haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; 18.12.2014, 2012/07/0087). Diese Pflicht gilt auch für die Wahrung der Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH. Gerade für die Bearbeitung fristgebundener Rechtssachen hat eine Behörde Vorkehrungen zu treffen, um im Falle längerer Urlaubs- oder Krankheitsabsenzen entsprechend rechtzeitig agieren zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070035.L01Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019