Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (als Hauptinhalt des Bescheides) ist die Vorschreibung einer Bauvollendungsfrist untrennbar verbunden; die wasserrechtliche Bewilligung hätte daher ohne die Vorschreibung einer Bauvollendungsfrist iSd § 112 Abs. 1 WRG 1959 nicht erteilt werden dürfen (vgl. § 112 Abs. 5 WRG 1959). Der Spruch des Bewilligungsbescheides wäre nach Aufhebung der gesetzwidrigen Festlegung der Bauvollendungsfrist in nicht rechtmäßiger Weise unvollständig. Der Ausspruch über die Bauvollendungsfrist stellt wegen des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges mit dem Hauptinhalt des Spruches eine notwendige, nicht trennbare Einheit mit diesem dar. Seine Rechtswidrigkeit zieht daher die Rechtswidrigkeit des gesamten Erkenntnisses nach sich, sodass lediglich die Aufhebung des gesamten Erkenntnisses in Betracht kommt (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0104; 3.10.2008, 2005/10/0047).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070464.L04Im RIS seit
12.07.2019Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019