RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/07/0464

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
WRG 1959 §102
WRG 1959 §112
WRG 1959 §112 Abs1
WRG 1959 §112 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0243 E 20. März 2014 RS 2(ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (vgl. E 22. September 1992, 92/07/0128). Darauf, ob den Bf im Verfahren betreffend Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070464.L00

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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