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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0243 E 20. März 2014 RS 2(ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (vgl. E 22. September 1992, 92/07/0128). Darauf, ob den Bf im Verfahren betreffend Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an.
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070464.L00Im RIS seit
12.07.2019Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019