RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/07/0410

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
EURallg
UVPG 2000 §3 Abs7a
UVPG 2000 §3 Abs9 idF 2018/I/080
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2
32011L0092 UVP-RL Art11
62013CJ0570 Gruber VORAB

Rechtssatz

Um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge zu tun - ist der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen ist (vgl. EuGH 16.4.2015, C-570/13 (Karoline Gruber); VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141). Dies gilt auch für Umweltorganisationen in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Den Umweltorganisationen steht zwar nach § 3 Abs. 9 UVPG 2000 idF der Novelle BGBl. Nr. 80/2018 (früher: Abs. 7a) die Möglichkeit der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides beim VwG offen, nicht aber die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Daraus folgt, dass der Umweltorganisation, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" iSd Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL zählt, die Möglichkeit offenstehen muss, in einem späteren Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070410.L02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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