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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/07/0215Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/06/0184 E 12. Dezember 2013 RS 2Stammrechtssatz
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenBeweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070214.L02Im RIS seit
26.08.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019