RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2017/07/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
beobachten
merken

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs2
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WWSGG §35 Abs1
WWSGG §5 Abs2

Rechtssatz

Die Parteistellung des Verpflichteten aus dem Einforstungsrecht umfasst auch das Recht, geltend zu machen, dass die in § 5 Abs. 2 Stmk EinforstungsLG 1983 normierten Versagungsgründe nicht vorlägen. Neben den Versagungsgründen einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung oder einer unverhältnismäßigen Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten zählt dazu auch das Kriterium, dass die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt werde. Dieses Beurteilungsergebnis resultiert im Übrigen auch aus dem Erfordernis, dass der Verpflichtete im Servitutenverfahren eine mangelhafte Begründung der behördlichen Entscheidung im Rahmen der Ermessensausübung bei zwei miteinander in Widerstreit stehenden Anträgen geltend machen können muss.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070140.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten