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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
AVG §8Rechtssatz
Die Parteistellung des Verpflichteten aus dem Einforstungsrecht umfasst auch das Recht, geltend zu machen, dass die in § 5 Abs. 2 Stmk EinforstungsLG 1983 normierten Versagungsgründe nicht vorlägen. Neben den Versagungsgründen einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung oder einer unverhältnismäßigen Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten zählt dazu auch das Kriterium, dass die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt werde. Dieses Beurteilungsergebnis resultiert im Übrigen auch aus dem Erfordernis, dass der Verpflichtete im Servitutenverfahren eine mangelhafte Begründung der behördlichen Entscheidung im Rahmen der Ermessensausübung bei zwei miteinander in Widerstreit stehenden Anträgen geltend machen können muss.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070140.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019