RS Vwgh 2019/4/26 Ra 2019/03/0045

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Veröffentlicht am 26.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a
VwGG §28 Abs3

Rechtssatz

Eine bloß formelhafte, im Wesentlichen lediglich den Text des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergebende Begründung betreffend die Revisionszulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwH). Die genannten Rechtsvorschriften gehen im Übrigen dahin, dass das VwG den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH folgt, was dann die Zulassung der Revision entbehrlich macht. Das VwG wird dieser Verpflichtung nicht gerecht, wenn es in seiner Entscheidungsbegründung die für den zu entscheidenden Fall relevante Rechtsprechung des VwGH nicht nennt (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030045.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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