RS Vwgh 2019/4/29 Ra 2018/20/0415

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie etwa die Wiedergabe von Aussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, mag unter bestimmten Umständen auch die Aufzählung aufgenommener Beweise zweckmäßig sein. Nichts anderes hat zu gelten, wenn das VwG in seiner Begründung den inkludierten Aktenteilen über weite Strecken lediglich solche Ergänzungen beifügt, die selbst ohne Begründungswert bleiben (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0067, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200415.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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