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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie etwa die Wiedergabe von Aussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, mag unter bestimmten Umständen auch die Aufzählung aufgenommener Beweise zweckmäßig sein. Nichts anderes hat zu gelten, wenn das VwG in seiner Begründung den inkludierten Aktenteilen über weite Strecken lediglich solche Ergänzungen beifügt, die selbst ohne Begründungswert bleiben (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0067, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200415.L01Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019