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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SteiermarkNorm
BauRallgRechtssatz
Die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 6 Stmk ROG 2010 enthält für die Zulässigkeit, bestehende bauliche Anlagen im Freiland zu ersetzen, zwei Voraussetzungen, nämlich den Untergang infolge eines katastrophenartigen Ereignisses in Z 1 leg. cit. oder den eines im öffentlichen Interesse erforderlichen Neubaus in Z 2 leg. cit. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg.: ...dürfen...bestehende bauliche Anlagen...ersetzt werden, wenn...) setzt demnach ein zulässiger Ersatzbau in beiden Fällen des Abs. 6 leg. cit. eine bestehende bauliche Anlage voraus, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung gegebenenfalls ersetzt werden darf.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060022.J00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019