RS Vwgh 2019/4/30 Ro 2017/06/0022

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg
B-VG Art133 Abs4
ROG Stmk 2010 §33 Abs6 Z1
ROG Stmk 2010 §33 Abs6 Z2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 6 Stmk ROG 2010 enthält für die Zulässigkeit, bestehende bauliche Anlagen im Freiland zu ersetzen, zwei Voraussetzungen, nämlich den Untergang infolge eines katastrophenartigen Ereignisses in Z 1 leg. cit. oder den eines im öffentlichen Interesse erforderlichen Neubaus in Z 2 leg. cit. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg.: ...dürfen...bestehende bauliche Anlagen...ersetzt werden, wenn...) setzt demnach ein zulässiger Ersatzbau in beiden Fällen des Abs. 6 leg. cit. eine bestehende bauliche Anlage voraus, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung gegebenenfalls ersetzt werden darf.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060022.J00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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