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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 4 VwGG wurde nicht gestellt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100033.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019