RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/06/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1

Rechtssatz

In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG 2014 liegt es im Ermessen des VwG, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags (hier: Feststellungsantrag, dass für ein näher bezeichnetes Vorhaben keine Bauanzeige und auch keine baubehördlichen Bewilligung erforderlich sei) abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 9.1.2019, Ra 2018/08/0244, mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060057.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten