RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/06/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
BauG Vlbg 2001 §19
BauG Vlbg 2001 §23
BauG Vlbg 2001 §32

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ist eine Feststellung über die Bewilligungspflicht nur zulässig, wenn der Antragsteller zwar die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen, ihm dies jedoch unzumutbar ist (vgl. VwGH 27.2.2015, 2013/06/0164, betreffend eine Genehmigung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz). Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für das baupolizeiliche Anzeigeverfahren bzw. das Baubewilligungsverfahren.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060057.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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