RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/01/0101

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/10/0027 B 24. Juni 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010101.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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