RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/01/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/02/0115 B 19. Dezember 2014 VwSlg 19013 A/2014 RS 2hier: ohne Klammerausdruck

Stammrechtssatz

Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem VwGH als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. den zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Einführung der VwG ergangenen B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010101.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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