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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/02/0115 B 19. Dezember 2014 VwSlg 19013 A/2014 RS 2hier: ohne KlammerausdruckStammrechtssatz
Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem VwGH als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. den zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Einführung der VwG ergangenen B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010101.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019