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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 31 Abs. 3 Krnt NatSchG 2002 begründet eine Verpflichtung des über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten, bei Gefahr im Verzug die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an Naturdenkmalen unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen, nicht aber einen eigenen Genehmigungstatbestand; dies wird insbesondere durch die Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 zweiter Satz legcit. deutlich, die zur Abwendung von Gefahren getroffenen Maßnahmen "der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100154.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019