RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2018/10/0154

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG Krnt 2002 §31 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

§ 31 Abs. 3 Krnt NatSchG 2002 begründet eine Verpflichtung des über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten, bei Gefahr im Verzug die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an Naturdenkmalen unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen, nicht aber einen eigenen Genehmigungstatbestand; dies wird insbesondere durch die Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 zweiter Satz legcit. deutlich, die zur Abwendung von Gefahren getroffenen Maßnahmen "der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100154.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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