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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs4Rechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Frage, ob es im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum im Sinn des WEG 2002 zulässig ist, einen Bauauftrag nach § 41 Abs. 4 Stmk. BauG 1995 an einen Miteigentümer zu richten, dessen Wohnungseigentum sich nicht auf jenes Objekt bezieht, das vorschriftswidrig genutzt wird, in Bezug auf ein nach den Bestimmungen des VVG durchgeführtes Verfahren wegen Nichterfüllung eines Auftrages nach § 41 Abs. 4 Stmk. BauG 1995 unter Hinweis auf VfSlg. 15.047, bereits darauf hingewiesen, dass es dem dortigen Beschwerdeführer in dem Fall, dass die vom Bauauftrag betroffenen Wohnungen nicht in seinem Wohnungseigentum stehen, tatsächlich unmöglich sein dürfte, den Auftrag der Unterlassung der Benützung dieser Wohnungen zu erfüllen (vgl. VwGH 3.5.2012, 2010/06/0187).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060045.L02Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019