RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2017/06/0045

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs4
BauRallg
VVG
WEG 2002

Rechtssatz

Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Frage, ob es im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum im Sinn des WEG 2002 zulässig ist, einen Bauauftrag nach § 41 Abs. 4 Stmk. BauG 1995 an einen Miteigentümer zu richten, dessen Wohnungseigentum sich nicht auf jenes Objekt bezieht, das vorschriftswidrig genutzt wird, in Bezug auf ein nach den Bestimmungen des VVG durchgeführtes Verfahren wegen Nichterfüllung eines Auftrages nach § 41 Abs. 4 Stmk. BauG 1995 unter Hinweis auf VfSlg. 15.047, bereits darauf hingewiesen, dass es dem dortigen Beschwerdeführer in dem Fall, dass die vom Bauauftrag betroffenen Wohnungen nicht in seinem Wohnungseigentum stehen, tatsächlich unmöglich sein dürfte, den Auftrag der Unterlassung der Benützung dieser Wohnungen zu erfüllen (vgl. VwGH 3.5.2012, 2010/06/0187).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060045.L02

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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