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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 50 VwGVG 2014 ist Teil des mit "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks ("Besondere Bestimmungen") des VwGVG 2014 und demnach "in Verwaltungsstrafsachen" anzuwenden. Während § 28 VwGVG 2014 unter engen Voraussetzungen dem VwG erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG 2014 das VwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN). Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG 2014 und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050006.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019