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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Im Falle einer Berufung - oder einer Beschwerde (vgl. dazu etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN) - gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050262.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019