Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Landeshauptmannes von Tirol gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Juli 2018, Zl. LVwG- 2018/26/0502-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: M S in R), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (im Folgenden:
Landeshauptmann) vom 24. Jänner 2018 wurde der mitbeteiligten
Partei die von ihr beantragte abfallwirtschaftsrechtliche
Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer näher
beschriebenen Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z 5,
§ 38 Abs. 1a und § 43 Abs. 1 AWG 2002 in Verbindung mit
§ 74 Abs. 2 Z 4 und § 77 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 versagt.
2 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das
Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
3 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss gab das
Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, behob den angefochtenen
Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen
(meritorischen) Bescheides an den Landeshauptmann zurück.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende
Amtsrevision des Landeshauptmannes.
5 Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 7. Dezember 2018 teilte dieser dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 28. November 2018 im Zuge des vom Landeshauptmann fortgeführten abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen habe.
6 Mit hg. Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde dem Landeshauptmann zur Frage der Klaglosstellung die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt.
7 Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 verwies der Landeshauptmann auf sein Schreiben vom 7. Dezember 2018, in welchem er mitgeteilt habe, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen worden sei.
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
9 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass, wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Dies gilt auch für Amtsrevisionen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, mwN).
10 Ein solcher Fall liegt hier vor: Nach Einbringung der Amtsrevision hat die mitbeteiligte Partei in dem vom Landeshauptmann fortgeführten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. Daraus folgt, dass sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für den Landeshauptmann nichts ändern würde, weil infolge nachträglicher Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages eine inhaltliche Erledigung desselben ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren darüber war einzustellen. Wien, am 2. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050231.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019