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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Entscheidungswesentlich für die Anorndung von letztmaligen Vorkehrungen ist allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten (etwa wegen Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum), im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer letztmalige Vorkehrungen iSd § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu treffen sind. Eine Ermessensübung (vgl. VwGH 21.10.1999, 96/07/0149) oder eine Interessenabwägung mit materienfremden Aspekten gibt es dabei nicht.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J08Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019