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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959Rechtssatz
Auf andere, materienfremde Aspekte stellt das WRG 1959 im Zusammenhang mit der Anorndung letzmaliger Vorkehrungen nicht ab. Insbesondere sieht es bei der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen eine Rücksichtnahme auf allfällige baurechtliche, zivilrechtliche oder sonstige Erhaltungspflichten (nach anderen Materiengesetzen) nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J07Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019