RS Vwgh 2019/5/23 Ro 2018/07/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2019
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0013 E 24. Mai 2012 RS 6

Stammrechtssatz

Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts sind von den Wasserrechtsbehörden nicht zu beurteilen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob seine Verwirklichung öffentliche Interessen oder vom WRG 1959 geschützte fremde Rechte verletzt. Die Wahrung öffentlicher Interessen obliegt allein der Behörde. Die Nachbarn sind in ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG 1959 zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer wasserrechtlichen Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt (Hinweis E 25. April 2004, 2003/07/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J03

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten