RS Vwgh 2019/5/23 Ro 2018/07/0044

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §29 Abs3

Rechtssatz

§ 29 Abs. 3 WRG 1959 spricht davon, dass dann, wenn die Erhaltung im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen können. Damit werden die "Beteiligten" begrifflich dem "bisher Berechtigten" gegenübergestellt. Schon der Wortlaut der Norm legt nahe, dass der bisher Berechtigte nicht zu den antragsbefugten Beteiligten zu zählen ist. Das Gesetz stellt bei der Entscheidung über die Überlassung vorhandener Wasserbauten zudem nicht auf das Eigentum an der Anlage, an Anlageteilen oder an der Grundfläche ab.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J00

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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