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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
§ 29 Abs. 3 WRG 1959 spricht davon, dass dann, wenn die Erhaltung im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen können. Damit werden die "Beteiligten" begrifflich dem "bisher Berechtigten" gegenübergestellt. Schon der Wortlaut der Norm legt nahe, dass der bisher Berechtigte nicht zu den antragsbefugten Beteiligten zu zählen ist. Das Gesetz stellt bei der Entscheidung über die Überlassung vorhandener Wasserbauten zudem nicht auf das Eigentum an der Anlage, an Anlageteilen oder an der Grundfläche ab.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J00Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019