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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBetreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des H U in B, vertreten durch Dr. Inge Margreiter, Rechtsanwältin in 6233 Kramsach, Zentrum 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. August 2017, Zl. LVwG- 2016/37/2670-13, betreffend letztmalige Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:
Bezirkshauptmannschaft Kufstein; mitbeteiligte Parteien: 1) H A, und 2) A K, beide in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ersuchte mit Schriftsatz vom 4. November 2013 fristgerecht um die Wiederverleihung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) vom 9. Dezember 1985 (wieder) verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (Sägewerk und Elektrizitätswerk) an der S Ache (in weiterer Folge: Ache).
2 Diesen Antrag zog der Revisionswerber am 6. Mai 2014 zurück und verzichtete auf die Weiterführung des Kraftwerkes nach dem Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes am 10. April 2016. 3 Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 trug die BH dem Revisionswerber gemäß § 138 in Verbindung mit § 50 WRG 1959 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie die Umsetzung bestimmter wasser- und wildbachtechnischer Maßnahmen auf.
4 Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 19. Oktober 2016 stellte die BH fest, dass das mit Bescheid vom 9. Dezember 1985 verliehene Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb einer Wasserkraftanlage und die damit zusammenhängende Entnahme von
1.480 l/s aus der Ache gemäß § 27 Abs. 1 lit c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erloschen sei.
5 Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides trug die BH dem Revisionswerber als Betreiber der nunmehr stillgelegten Wasserkraftanlage auf, folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:
"1.
Abtrag sämtlicher oberirdischer Anlagenteile,
2.
ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher Anlagenteile,
3.
Verfüllung von Schächten etc.,
4.
die elektromaschinellen Teile sind zu entfernen und
5.
die Öffnungen im Krafthaus sind dicht zu verschließen.
6.
Da zu einem späteren Zeitpunkt eine Zugänglichkeit nicht
mehr gegeben sein wird, ist im Zuge der Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen ein Fotobericht anzufertigen und der Behörde vorzulegen.
7. Die letztmaligen Vorkehrungen sind bis spätestens 30.07.2017 durchzuführen."
6 Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Behebung. Er verwies darauf, dass gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 ausschließlich notwendige Maßnahmen vorgeschrieben werden müssten, andere als notwendige Maßnahme aber nicht vorgeschrieben werden dürften. Bei der Beurteilung, ob Vorkehrungen "notwendig" im Sinn des § 29 Abs. 1 WRG 1959 seien, seien bloße Erwägungen von "Nützlichkeit", "Günstigkeit" oder "Zweckmäßigkeit" nicht ausschlaggebend.
7 Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) nahm der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige einen Lokalaugenschein vor und erstattete ein Gutachten, wozu der Revisionswerber eine Stellungnahme abgab.
8 Am 25. Juli 2017 führte das LVwG eine mündliche Verhandlung durch. Der Revisionswerber betonte, der Bescheid vom 9. Dezember 1985 habe das Sägewerksgebäude nicht umfasst und daher seien letztmalige Vorkehrungen betreffend dieses Gebäude nicht zulässig. Die Annahme, wonach aufgrund der Stilllegung der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage keine Erhaltungsverpflichtungen mehr bestünden, sei nicht richtig. Das vorhandene Gebäude wolle er weiterhin als Lager verwenden. Zudem sei es nunmehr Aufgabe der Baubehörde, notwendige Überprüfungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. 9 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 11. August 2017 wies das LVwG die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der angefochtene Spruchpunkt II des Bescheides der BH vom 19. Oktober 2016 wie folgt zu lauten habe:
"Anlässlich des Erlöschens des unter der PZ (...) eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für eine Wasserkraftanlage sind folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:
1. Sämtliche oberirdischen Anlagenteile einschließlich der elektromaschinellen Teile sind, soweit sie nicht von dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 9. Mai 2014, Zl (...), ergangenen Entfernungsauftrag erfasst sind, abzutragen.
2. Sämtliche abgetragenen Anlagenteile einschließlich der elektromaschinellen Teile sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
3. Die gemäß den Spruchpunkten 1. Und 2. aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen sind bis spätestens 31.03.2018 umzusetzen und ist über deren Durchführung der Behörde bis spätestens 31.05.2018 ein Abschlussbericht einschließlich einer Fotodokumentation vorzulegen."
10 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen.
11 Das LVwG hielt als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass der (2014 aufgetragene) Abtrag der Steinkastensperre etappenweise erfolgt sei. Reste der alten Steinkastensperre und der Vorrichtungen zur Wasserfassung ("Triebwassereinlauf") befänden sich nach wie vor im Gewässerbett. Diese seien - ebenso wie die weiteren oberirischen Anlagenteile - zu entfernen. 12 Zu diesen weiteren oberirdischen Anlagenteilen stellte das LVwG fest, dass der teils oberflächlich und teils im Fels verlaufende Oberwasserkanal noch vorhanden sei. Nach der obersten Stollenstrecke sei der Einlaufschütz samt Einhausung erhalten. Der oberflächlich verlaufende Oberwasserkanal sei teilweise "in den Fels" hineingebaut. Seine Decke sei weitgehend betoniert, ein ca. 4 m breiter Abschnitt sei mit Brettern abgedeckt. Die Mauern des Oberwasserkanals wiesen deutliche Abplatzungen und Risse sowie einen starken Bewuchs auf, an einigen Stellen wüchsen sogar Büsche und junge Bäume aus dem Beton. Die Auflagersituation entspreche jedenfalls abschnittsweise nicht dem Stand der Technik. Auf einem Teilstück sei die bachseitige Mauer auf einem abgewitterten Holzbalken aufgelagert, an einer anderen Stelle hänge diese Mauer völlig in der Luft, die darunter befindliche Steinschlichtung erfülle nicht die Anforderungen an die erforderliche Standsicherheit. Auch die im Bereich des oberflächig verlaufenden Oberwasserkanals vorhandene Holzbrücke verfüge über kein standsicheres Auflager. Der Oberwasserkanal sei nicht als Steinschlagschutz konzipiert worden. Sollte etwa ein Stein mit entsprechender Größe auf diesen Kanal auftreffen, werde der Kanal beschädigt und teilweise in die Tiefe mitgerissen.
13 Erhalten sei auch das Kraftwerks- und Sägewerksgebäude samt Schacht. Der Generator befinde sich in einem Anbau, der durch einen Schacht, in dem sich die Riemen zwischen Turbinenwelle und Generatorwelle befänden, mit dem Keller der Säge verbunden sei. Eine zweite Verbindung zwischen dem Anbau und dem Keller bestehe durch einen Schlitz, durch den das Gestänge des Turbinenreglers mit dem Leitapparat der Turbine verbunden sei. Die Turbine und der Unterwasserkanal befänden sich im Keller der Säge. Der Turbinenschacht sei im Baukörper der Säge integriert, wobei auch die Decke zwischen Erdgeschoß und Keller der Säge am Turbinenschacht aufgelagert sei. Ebenso stehe der Anbau mit dem Generator auf der orographisch linken Begrenzungsmauer des Turbinenschachtes. Der Keller sei bei seiner Errichtung bewusst offen gelassen worden, damit das Wasser bei hohem Wasserstand hinein- und bei sinkendem Wasserstand über eine entsprechende Vorrichtung ins Freie abrinnen könne. Diese Konstruktion habe gewährleisten sollen, dass das Wasser bei einem höheren Wasserstand kontrolliert einfließen und bei Rückgang des Wasserstandes wieder abfließen könne.
14 Die Holzbauteile des Kraftwerks- und Sägewerksgebäudes seien stark verwittert, dies gelte insbesondere für die Kellerdecke aus Holz. Die Außenmauer des Turbinenschachtes, deren Stärke in Bodennähe ca. 85 cm bis 1 m betrage, bilde einen Hochwasserschutz für den Turbinenschacht und den Generatorraum, sie sei allerdings - wie am Bewuchs zu erkennen sei - bereits stark verwittert. Das weitere Mauerwerk des Kraftwerks- und Sägewerksgebäudes weise Abplatzungen und Risse auf. Darüber hinaus seien am Mauerwerk Schäden erkennbar. Aufgrund des schlechten Erhaltungszustandes der Anlage seien der Einsturz von Teilen oder des gesamten Krafthauses sowie ein Herabstürzen von Teilen des Oberwasserkanals und die damit verbundenen Gefährdungen nicht auszuschließen.
15 Aus wasserbautechnischer Sicht sei zusätzlich zur Entfernung der noch im Gewässerbett der Ache vorhandenen Bauteile der Abtrag sämtlicher oberirdischer Anlagenteile, nämlich des oberflächig verlaufenden Oberwasserkanals einschließlich des Einlaufschützes samt Einhausung sowie des gesamten Kraftwerks- und Sägewerksgebäudes - eine bauliche Trennung zwischen dem Elektrizitäts- und Sägewerksgebäude existiere nicht -, erforderlich. Ein Abtrag von Füllmörtel bzw. Zementestrich aus den vergossenen Felsfugen, zB an der Sohle des Oberwasserkanals, sei nicht erforderlich. Der Abtrag der oberirdischen Anlagenteile habe während der Niederwasserperiode zu erfolgen.
16 Zur Beweiswürdigung hielt das LVwG fest, dass sich die Beschreibung der noch vorhandenen Anlagenteile auf den Befund des wasserbautechnischen Gutachtens vom 7. März 2017 einschließlich der ergänzenden Angaben des Revisionswerbers anlässlich seiner Einvernahme am 25. Juli 2017 stützten. Das LVwG habe in diesem Zusammenhang auch auf die Lichtbilddokumentation des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, aber auch auf die vom Revisionswerber anlässlich seiner Einvernahme vorgelegten Bilder zurückgreifen können. Der wasserbautechnische Amtssachverständige sei in seinem Gutachten vom 7. März 2017 auf den Erhaltungszustand der noch vorhandenen Anlagenteile eingegangen und habe diesen teilweise als grob mangelhaft bewertet. Seine Beurteilung habe er im Rahmen der mündlichen Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2017 näher begründet und sich dabei mit den Argumenten des Revisionswerbers auseinandergesetzt. 17 Die Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses stützten sich daher auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Der Revisionswerber habe die sachverständigen Darlegungen weitgehend nicht bestritten, im Übrigen sei er diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
18 Im Rahmen der rechtlichen Ausführungen befasste sich das LVwG zuerst mit dem Aspekt der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung und stellte den Prüfungsumfang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens näher dar.
19 Das LVwG verwies auf die dem Bescheid vom 9. Dezember 1985 vorangegangenen Bewilligungsbescheide und hielt fest, dass auf der Basis dieser Bescheide der jeweilige Wasserberechtigte das eingezogene Wasser zur Erzeugung von elektrischer Energie und zum Betrieb eines Sägewerks verwendet habe. Die elektrische Energieerzeugung und das Sägewerk seien bis zur Einstellung des Sägewerkes parallel betrieben worden. Der Wiederverleihungsbescheid
der BH vom 9. Dezember 1985 habe somit die gesamte Wasserkraftanlage, also Säge- und Elektrizitätswerk, umfasst. 20 Nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959, zur Instandhaltungspflicht und zur Möglichkeit der Übernahme von Anlagen nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 stellte das LVwG fest, dass der bisherige Wasserberechtigte nicht zum Kreis der gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. Übernahmeberechtigten zähle.
21 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht um eine "Anlage des Wasserrechts", sondern um das im Jahr 1923 durch seinen Großvater erworbene Sägewerk handle und letztmalige Vorkehrungen daher nicht vorgeschrieben werden dürften, hielt das LVwG fest, dass der Großvater des Revisionswerbers im Jahr 1932 zusätzlich ein Elektrizitätswerk gebaut habe. Für das Elektrizitätswerk und das Sägewerk habe es aber keine gesonderte Wasserfassung gegeben. Das zuletzt mit Bescheid der BH vom 9. Dezember 1985 eingeräumte Wasserbenutzungsrecht sei für die gesamte Wasserkraftanlage, also für das Säge- und das Elektrizitätswerk, erteilt worden. Beim verfahrensgegenständlichen Gebäude handle es sich daher sehr wohl um eine "Anlage des Wasserrechts".
22 Wenn der Revisionswerber betone, entgegen der Annahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen übernehme er nunmehr aufgrund baurechtlicher Bestimmungen die Erhaltungspflicht für das auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft errichtete Sägewerksgebäude, so sei er zunächst darauf hingewiesen, dass die aufgelassene Wasserkraftanlage nicht nur aus dem Sägewerksgebäude bestehe, sondern weitere Anlagenteile umfasse. Darüber hinaus entspreche die Verpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 zur Beseitigung von Anlagenteilen der Instandhaltungspflicht bei aufrechtem Betrieb.
23 In einem Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 sei es Aufgabe der Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zu treffen seien. Dieser Verpflichtung könne sich die Wasserrechtsbehörde unter Hinweis auf die "Verantwortlichkeit" anderer Behörden nach deren Rechtsvorschriften (zB Baurecht) nicht entziehen oder von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Hinblick auf allgemein bestehende zivilrechtliche Haftungen absehen.
24 Lägen daher die in § 29 Abs. 1 WRG 1959 normierten Voraussetzungen vor, sei es der Wasserrechtsbehörde - ausgehend vom klaren Wortlaut des § 29 Abs. 1 WRG 1959 - mangels einer gesetzlichen Grundlage verwehrt, unter Hinweis auf sonstige rechtliche Bestimmungen, wie etwa das Zivilrecht oder Baurecht, von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen abzusehen. Auch der Umstand, dass der Wasserberechtigte Vorkehrungen treffe, um einen Zutritt von Dritten zu aufgelassenen Anlagenteilen soweit als möglich zu unterbinden, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
25 Der Einwand des Revisionswerbers, bei der Wasserkraftanlage handle es sich um ein wertvolles Kulturgut, habe ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Entscheidungswesentlich sei allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen zu treffen seien. 26 Die nach wie vor vorhandenen oberirdischen Anlagenteile der aufgelassenen Wasserkraftanlage seien geeignet, Schäden herbeizuführen und sich dadurch nachteilig auf Personen und fremdes Eigentum auszuwirken. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 sei daher aus öffentlichen Rücksichten erforderlich.
27 Die Übernahme der Anlagenteile der verfahrensgegenständliche n Wasserkraftanlage durch den Revisionswerber scheide schon deshalb aus, weil er nicht zum Kreis der gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 Übernahmeberechtigten zähle. Diese Bestimmung ermögliche lediglich Beteiligten, in deren Interesse die Erhaltung der Anlage wünschenswert erscheine, die Übernahme.
28 Grundsätzlich sei daher die gegen Spruchpunkt II des Bescheides der BH vom 19. Oktober 2016 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der Spruch allerdings unter Berücksichtigung der wasserbautechnischen Ausführungen neu zu formulieren und dabei der rechtskräftige Entfernungsauftrag der BH vom 9. Mai 2014 zu berücksichtigen gewesen. Die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen erstreckten sich nur auf jene oberirdischen Anlagenteile, die dieser Entfernungsauftrag noch nicht erfasst habe. Aufgrund des Zeitablaufes sei zudem die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen neu festzusetzen gewesen. Das LVwG habe sich dabei an den Vorgaben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen orientiert. 29 Zur Zulassung der ordentlichen Revision heißt es, dass das LVwG im Zusammenhang mit der Frage der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären gehabt hätte. Das LVwG habe aber auch die Frage zu erörtern gehabt, ob allfällige Erhaltungspflichten nach anderen Rechtsmaterien (Zivilrecht, Baurecht, etc.) das Absehen von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen rechtfertigte. Dabei handle es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen Rechts, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Unter diesem Gesichtspunkt sei die ordentliche Revision für zulässig zu erklären gewesen.
30 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2018, E 3377/2017-8, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 31 Mit Schriftsatz vom 2. August 2018 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die versäumte Revisionsfrist) sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
32 Das LVwG gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 8. August 2018 statt und gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision statt.
33 In seiner ordentlichen Revision macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses geltend.
34 Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus übermittelte eine Revisionsbeantwortung vom 19. September 2018.
35 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
36 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
37 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
38 2. Der Revisionswerber schloss sich in seinen Zulässigkeitsausführungen der Ansicht des LVwG an, wonach der Rechtsfrage, ob allfällige Erhaltungspflichten nach anderen Rechtsmaterien (Zivilrecht, Baurecht, etc.) das Absehen von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen rechtfertigten, grundsätzliche Bedeutung zukomme.
39 Als zweite Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung machte er geltend, darin, dass er als scheidender Wasserberechtigter und Grundeigentümer die weitere Erhaltung (Überlassung) der Anlage vorgeschlagen und das LVwG dies nicht berücksichtigt habe, liege ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung (so etwa VwGH 2005/07/0177).
40 3. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach der (bereits rechtskräftigen) Feststellung des Erlöschens des mit Bescheid der BH vom 9. Dezember 1985 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes darstellt.
41 3.1. Der Bescheid vom 9. Dezember 1985 bezog sich spruchgemäß auf ein Wasserbenutzungsrecht "zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (Sägewerk und Elektrizitätswerk)" (Unterstreichung nicht im Original) auf einer näher genannten Parzelle der KG B. In diesem Bescheid wurde - in der Darstellung des Sachverhaltes - auch auf bereits verliehene wasserrechtliche Bewilligungen aus den Jahren 1928, 1932 und 1950 verwiesen. Daran anschließend ist dem Spruch dieses Bescheides zu entnehmen, dass die Wasserkraftanlage, deren Bewilligung wiederverliehen werde, das Sägewerk und das Elektrizitätswerk umfasst.
42 Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn das LVwG den Bescheid vom 9. Dezember 1985 dahingehend verstanden hat, dass damit in Fortsetzung der mit den genannten Bescheiden aus den Jahren 1928, 1932 und 1950 erteilten Bewilligungen eine (einzige) wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage, die sowohl das Sägewerk als auch das Elektrizitätswerk umfasste, erteilt wurde. Dem Vorbringen in der Revisionsbegründung, wonach die Bewilligung für den Betrieb der Säge aus dem Jahr 1903 bzw. 1928 weiterhin unbefristet aufrecht sei, kann daher nicht gefolgt werden.
43 Um die Folge des Erlöschens der Bewilligung vom 9. Dezember 1985 geht es im vorliegenden Verfahren. 44 3.2. Zur Frage des aktuellen Zustandes der Wasserkraftanlage stützte sich das LVwG auf das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen und auf die Lichtbilderdokumentationen des Sachverständigen und des Revisionswerbers; im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Gutachten näher erörtert und auf Argumente des Revisionswerbers eingegangen.
45 Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht vorgebracht, dass das LVwG diese im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher der Beurteilung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen den Sachverhalt zu Grunde legen, den das LVwG festgestellt hat, zumal er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344-0346; 18.5.2018, Ra 2018/01/0027, uvm). 46 Daraus ergibt sich, dass der vorgefundene Erhaltungszustand der Wasserkraftanlage grob mangelhaft und geeignet ist, Schäden an Personen oder fremdem Eigentum herbeizuführen.
47 4. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
"Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2) ...
(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(4) ..."
48 4.1. Der Revisionswerber bringt vor, das LVwG habe die Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 falsch ausgelegt, wenn es die Ansicht vertreten habe, dass der bisher Wasserberechtigte als Liegenschaftseigentümer Anlagen des Wasserrechts nicht übernehmen könne. Eine solche Auslegung führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen sonstigen Beteiligten und ehemals Wasserberechtigten, die noch verschärft würde, wenn der ehemals Wasserberechtigte (wie hier) auch Grundeigentümer sei. Diesen treffe als Besitzer des Bauwerks sowie aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zudem eine umfassende Erhaltungspflicht bzw. Haftung, was den Zielsetzungen des § 29 Abs. 1 WRG 1959 gleichkomme.
49 Was die behauptete Unsachlichkeit dieser Regelung und den Verstoß gegen das Gleichheitsgebot betrifft, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2018, E 3377/2017-8, zu verweisen, der keinen Anlass sah, auf die diese verfassungsrechtliche Aspekte ansprechenden Argumente des Revisionswerbers näher einzugehen.
50 Der Argumentation des Revisionswerbers stehen auf einfachgesetzlicher Ebene der Wortlaut des Gesetzes und auch die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung entgegen.
51 § 29 Abs. 3 WRG 1959 spricht davon, dass dann, wenn die Erhaltung im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen können. Damit werden die "Beteiligten" begrifflich dem "bisher Berechtigten" gegenübergestellt. Schon der Wortlaut der Norm legt nahe, dass der bisher Berechtigte nicht zu den antragsbefugten Beteiligten zu zählen ist. Das Gesetz stellt bei der Entscheidung über die Überlassung vorhandener Wasserbauten zudem nicht auf das Eigentum an der Anlage, an Anlageteilen oder an der Grundfläche ab.
52 Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht davon aus, dass § 29 Abs. 3 WRG 1959 eine Übertragung der Anlage an den scheidenden Wasserberechtigten nicht vorsieht:
53 Bereits im Jahr 1972 befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Vermögenssituation des "bisher Berechtigten" im Falle der Überlassung einer Anlage an Beteiligte und - angesichts eines möglichen entschädigungslosen Vermögensentzugs - mit der Frage einer verfassungskonformen Auslegung des § 29 Abs. 3 WRG 1959. Diese Fragestellung geht bereits davon aus, dass der ehemalige Wasserberechtigte sein Vermögen verliert, wenn es an "andere Beteiligte" übertragen wird, was ebenfalls die Annahme ausschließt, es könne auch an ihn übertragen werden.
54 Damals erachtete der Verwaltungsgerichtshof eine verfassungskonforme Auslegung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 nur unter der Voraussetzung als möglich, dass es sich bei der bescheidmäßig angeordneten Überlassung einer Anlage an "Beteiligte" in Wahrheit um keinen Vermögensentzug handelt und daher keine Enteignung vorliegt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 WRG 1959 an sich zu beseitigen wären, weil nur in diesem Falle der Untergang jener Vermögensobjekte zum Gegenstand der wasserbehördlichen Entscheidung gemacht werden müsste, deren Übernahme zum Zwecke ihrer Erhaltung mit der Vorschrift des § 29 Abs. 3 WRG 1959 ermöglicht werden soll, sodass die vermögensrechtliche Situation des bisher Berechtigten in Ansehung solcher Wasserbauten keine Verschlechterung erfahren würde. Dass mit dem Übergang der Wasserbauten in die Verfügungsmacht des Übernehmenden nicht auch das betreffende Liegenschaftseigentum übergeht, hiefür vielmehr ein besonderer Rechtstitel vonnöten wäre, ergibt sich aus der Natur der gesetzlichen Regelung (VwGH 6.10.1972, 853/71; und in weiterer Folge ua VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031). 55 Noch deutlicher wurde der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1980, 3068/80; demnach steht dem bisher Berechtigten ein Anspruch auf Überlassung gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 auch dann nicht zu, wenn er ein "effektives wirtschaftliches Interesse an der gänzlichen oder teilweisen Erhaltung der Anlage nachweisbar" macht und er zusätzlich noch Grundeigentümer ist.
56 Dies unterscheidet ihn vom Mitbenützungsberechtigten im Sinne des § 19 WRG 1959, dem zwar kein Wasserrecht, wohl aber das Recht zusteht, im Erlöschungsverfahren nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 das Begehren auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu stellen (VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 10.5.1979, 3497/78). Ein solches Recht kommt wiederum Personen nicht zu, die bloß faktische Vorteile aus der Anlage gezogen haben (VwGH 20.3.1986, 85/07/0009 u.a).
57 Der Revisionswerber verweist zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, 2005/07/0177. Dieser Entscheidung ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass dem scheidenden Wasserberechtigte die Anlage überlassen werden könnte; dort geht es nur um die mögliche Berücksichtigung seiner im Zusammenhang mit letztmaligen Vorkehrungen erstatteten inhaltlichen Vorschläge bei deren Vorschreibung.
58 Die Rechtsansicht des LVwG, wonach eine Überlassung der Anlage nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 an den Revisionswerber als scheidenden Wasserberechtigten und Grundeigentümer nicht in Frage komme, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage und der bereits bestehenden Rechtsprechung.
59 Mit dieser Fragestellung zeigte der Revisionswerber daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
60 4.2. Die Revision erweist sich allerdings in Bezug auf die Rechtsfrage, ob allfällige Erhaltungspflichten nach anderen Rechtsmaterien (Zivilrecht, Baurecht, etc.) das Absehen von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen rechtfertigen könnten, als zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
61 Generell gilt, dass Fragen des Baurechts von den Wasserrechtsbehörden nicht zu beurteilen sind. So lässt sich im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob seine Verwirklichung öffentliche Interessen oder vom WRG 1959 geschützte fremde Rechte verletzt. Die Wahrung öffentlicher Interessen obliegt allein der Behörde. Die Nachbarn sind in ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG 1959 zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer wasserrechtlichen Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt (VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0071, 0072; 24.5.2012, 2012/07/0013; 25.3.2004, 2003/07/0131).
62 Auch im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die verfahrensgegenständliche Anlage baurechtlich bewilligungspflichtig bzw. baurechtlich genehmigt ist oder nicht (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0228).
63 Nichts anderes gilt im Verfahren nach § 29 WRG 1959. Auch hier kommt es auf allfällige bau- oder zivilrechtliche Aspekte nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/07/0145, zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nicht in der Erlassung eines Auftrags zur Sanierung zwecks anderweitiger zukünftiger Verwendung einer Anlage bestehen dürften, griffe die Wasserrechtsbehörde doch diesfalls in die Kompetenz der Baubehörde ein.
64 Letztmalige Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stehen. Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind (VwGH 31.3.2016, 2013/07/0023; 25.11.1999, 99/07/0145). Auf andere, materienfremde Aspekte stellt das WRG 1959 in diesen Zusammenhang nicht ab. Insbesondere sieht es bei der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen eine Rücksichtnahme auf allfällige baurechtliche, zivilrechtliche oder sonstige Erhaltungspflichten (nach anderen Materiengesetzen) nicht vor.
65 Entscheidungswesentlich ist allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten (etwa - wie hier - wegen Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum), im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer letztmalige Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu treffen sind. Eine Ermessensübung (vgl. VwGH 21.10.1999, 96/07/0149) oder eine Interessenabwägung mit materienfremden Aspekten gibt es dabei nicht.
66 Dem LVwG ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es die Ansicht vertrat, dass es der Behörde mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt sei, unter Hinweis auf solche Erhaltungspflichten von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen abzusehen.
67 Der Revisionswerber verweist zur Stützung seiner Ansicht wiederum auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, 2005/07/0177. Dieser Entscheidung ist aber - wie bereits dargestellt - nicht zu entnehmen, dass dem scheidenden Wasserberechtigten die Anlage überlassen werden könnte. Vielmehr heißt es dort, dass dann, wenn der scheidende Wasserberechtigte selbst dauernde Erhaltungsmaßnahmen vorschlägt, die Behörde zwar nicht an diese Vorschläge gebunden ist. Diese Vorschläge können aber, wenn sie geeignet sind, die Zielsetzungen des § 29 WRG 1959 zu erfüllen, Eingang in den auf Grund dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheid finden; dies insbesondere auch, wenn sie Teil eines Übereinkommens im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 werden. 68 Die Vorschläge des Revisionswerbers, die letztlich auf einen Entfall der aus öffentlichen Rücksichten gebotenen letztmaligen Vorkehrungen zielen, entsprechen angesichts der Feststellungen des LVwG über den Zustand der Anlage und das damit einhergehende Gefährdungspotential aber nicht der Zielsetzung des § 29 WRG 1959. Schon deshalb verletzte ihre Nichtberücksichtigung keine Rechte des Revisionswerbers.
69 Die Revision erweist sich daher als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
70 Von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 MRK stand dem nicht entgegen, weil der Revisionswerber schon Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem LVwG vorzutragen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0014, 0015; 29.3.2017, Ra 2017/10/0029, uvm).
Wien, am 23. Mai 2019
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Ermessen VwRallg8Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J00Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019