RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2018/14/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
EURallg
VwRallg
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art2 litg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 3hier mit folgendem Zusatz: Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.

Stammrechtssatz

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist (vgl. zu allem VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140292.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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